Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist ein hoheitlich tätiger Schornsteinfeger für einen festen Kehrbezirk, der Feuerstättenschau, Bescheide und Nachweise der Eigentümer überwacht.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist für einen festen Kehrbezirk zuständig. Er ist in diesem Bereich ein Beliehener mit hoheitlichen Aufgaben. Dazu gehören die Feuerstättenschau, der Feuerstättenbescheid, die Führung des Kehrbuchs und die Prüfung von Nachweisen. Er ist Ihr Ansprechpartner, wenn Anlagen neu eingebaut, geändert oder stillgelegt werden. Eigentümer sind nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz verpflichtet, Reinigung und Überprüfung fristgerecht zu veranlassen. Sie können Arbeiten dem Bezirksschornsteinfeger übertragen oder einen anderen Schornsteinfeger beauftragen. Dann müssen sie die Durchführung nachweisen. Das ausgefüllte Formblatt samt Bescheinigungen muss dem Bezirksschornsteinfeger spätestens 14 Tage nach Durchführung der Arbeiten zugehen, jedoch spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist im Feuerstättenbescheid. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Bewahren Sie Feuerstättenbescheid, Messprotokolle und Nachweise auf. Teilen Sie Änderungen an Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und Stilllegungen unverzüglich mit. Bei Eigentümerwechsel meldet der neue Eigentümer sich beim Bezirksschornsteinfeger. Typische Fehler sind verspätete Nachweise, nicht gemeldete Änderungen und Terminverschiebungen ohne Rücksprache. Dann drohen Mahnungen und Zusatzkosten. Schornsteinfeger sind ein zulassungspflichtiges Handwerk. Mängel an Abgasanlagen sind sicherheitsrelevant und dürfen nur durch Fachbetriebe behoben werden. Welche Aufgaben im Einzelnen anfallen und welche Gebühren dafür berechnet werden, regeln Landesvorschriften. Nachfragen zu Rechnungen und Fristen richten Sie direkt an den zuständigen Kehrbezirk.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer beauftragt einen anderen Schornsteinfeger mit der Messung am Heizkessel. Er sendet das Formblatt fristgerecht an den zuständigen Bezirksschornsteinfeger.
Quelle: § 4 SchfHwG, Nachweise über Schornsteinfegerarbeiten (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
