Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung für bereits erbrachte Leistungen während der Bauzeit. Sie ist nach dem Wert der ausgeführten Arbeiten zu bemessen und nachzuweisen.
Eine Abschlagszahlung ist eine Teilzahlung für Leistungen, die der Betrieb schon erbracht hat. Das Gesetz erlaubt sie nach § 632a BGB in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen. Der Unternehmer muss die Leistungen durch eine nachvollziehbare Aufstellung nachweisen. Sind Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern. Bis zur Abnahme verbleibt die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung beim Unternehmer. Beim Verbraucherbauvertrag, also beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen, darf die Summe der Abschläge nach § 650m BGB höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung betragen. Bei der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung zu leisten. Nach der VOB/B werden Abschläge binnen 21 Tagen nach Zugang der Aufstellung fällig. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Vereinbaren Sie einen Zahlungsplan, der sich am Baufortschritt orientiert, und zahlen Sie nicht für Leistungen, die nicht erbracht sind. Lassen Sie sich Aufmaß und Leistungsstände zeigen. Vorauszahlungen ohne Gegenleistung sind riskant. Typische Fehler sind zu hohe Zahlungen im Voraus, fehlende Nachweise und die Annahme, ein Abschlag bedeute Abnahme. Beides trifft nicht zu. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Beispiel aus der Praxis
Beim Umbau vereinbaren Bauherr und Betrieb einen Zahlungsplan nach Baufortschritt. Vor jeder Zahlung prüft der Bauherr den Leistungsstand anhand der Aufstellung.
Quelle: § 632a BGB, Abschlagszahlungen (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
