Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer, ein versprochenes Werk herzustellen, und den Besteller, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Geschuldet ist ein Erfolg, nicht nur eine Tätigkeit.
Der Werkvertrag ist der typische Vertrag zwischen Kunde und Handwerker. Nach § 631 BGB verpflichtet er den Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und den Besteller zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Gegenstand kann die Herstellung oder Veränderung einer Sache sein oder ein anderer durch Arbeit herbeizuführender Erfolg. Geschuldet ist also das fertige Ergebnis, etwa ein dichtes Dach oder eine funktionierende Heizung. Der Vertrag kann mündlich, schriftlich oder in Textform geschlossen werden. Beim Verbraucherbauvertrag, also beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen, verlangt das Gesetz die Textform. Hier steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, ausgenommen sind notariell beurkundete Verträge. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Der Besteller kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen, muss dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Halten Sie Leistungsumfang, Preis, Termine, Zahlungsplan, Abnahme und Gewährleistung schriftlich fest. Lassen Sie Änderungen und Zusatzleistungen schriftlich bestätigen. Ein Kostenvoranschlag ersetzt keinen Vertrag. Typische Fehler sind mündliche Absprachen, ungenaue Leistungsbeschreibungen und fehlende Zahlungsregeln. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Bewahren Sie alle Unterlagen auf, also Vertrag, Pläne, Protokolle und Schriftverkehr. Sie sind wichtig, wenn später Fragen zu Abnahme, Mängeln oder Zahlungen entstehen.
Beispiel aus der Praxis
Für den Dachausbau schließen Bauherr und Betrieb einen schriftlichen Werkvertrag. Er enthält Leistungsbeschreibung, Preis, Termine, Zahlungsplan und Regeln zur Abnahme.
Quelle: § 631 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
