Die Bauabnahme ist die Erklärung des Bestellers, das fertiggestellte Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anzunehmen. Sie löst Fristen aus und beeinflusst Zahlung, Beweislast und Mängelrechte.
Mit der Bauabnahme erklärt der Auftraggeber, dass er die Leistung des Unternehmers als im Wesentlichen vertragsgemäß annimmt. Sie erfolgt meist durch eine gemeinsame Begehung mit Protokoll. Der Besteller ist nach dem Gesetz zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf er die Abnahme nicht verweigern. Die Abnahme hat mehrere Wirkungen: Die Verjährung der Mängelansprüche beginnt, die Beweislast ändert sich, und die Vergütung wird fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Unternehmer dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Geschieht nichts oder werden keine Mängel genannt, kann die Abnahme als erfolgt gelten. Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn der Unternehmer zugleich in Textform auf diese Folgen hingewiesen hat. Nach der VOB/B gilt die Leistung nach 12 Werktagen als abgenommen, wenn der Unternehmer schriftlich die Fertigstellung mitteilt und keine Abnahme verlangt wird. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Nehmen Sie einen Termin wahr, prüfen Sie gründlich und halten Sie Mängel mit Vorbehalt im Protokoll fest. Bei größeren Projekten kann ein Sachverständiger helfen. Von der Abnahme des Werks zu unterscheiden sind behördliche Abnahmen, etwa durch die Bauaufsicht oder den Schornsteinfeger. Typische Fehler sind Abnahmen unter Zeitdruck, nicht vermerkte Mängel und das Ignorieren von Fristsetzungen. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Rohbau lädt das Bauunternehmen zur Abnahme ein. Der Bauherr geht mit einem Sachverständigen durch das Haus, und beide halten Mängel im Protokoll fest.
Quelle: § 640 BGB, Abnahme (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
