Die Handwerksrolle ist das von der Handwerkskammer geführte Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke. Wer ein solches Handwerk selbständig betreibt, muss dort eingetragen sein.
Die Handwerksrolle ist ein amtliches Verzeichnis. Die zuständige Handwerkskammer führt sie für ihren Bezirk. Eingetragen werden Inhaber von Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke mit dem Handwerk, das sie betreiben. Nach der Handwerksordnung darf ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Welche Gewerke zulassungspflichtig sind, ergibt sich aus Anlage A der Handwerksordnung. Sie führt 53 Gewerke auf, darunter Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Zimmerer, Fliesenleger und Schornsteinfeger. Für die Eintragung ist in der Regel die Meisterprüfung im jeweiligen oder in einem verwandten Handwerk nötig. Möglich sind auch Ingenieure mit passendem Studienschwerpunkt, Inhaber einer Ausnahmebewilligung und Altgesellen, die nach der Handwerksordnung eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn sie nach der Gesellenprüfung sechs Jahre tätig waren, davon vier Jahre in leitender Stellung. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Auskunft über einen einzelnen Eintrag erhält nach der Handwerksordnung, wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Bei Zweifeln, ob ein Betrieb für eine Leistung berechtigt ist, können Sie bei der Handwerkskammer nachfragen. Das gilt besonders bei Elektro, Gas, Dach und anderen sicherheitsrelevanten Arbeiten. Typische Fehler sind das Beauftragen von Betrieben ohne Eintragung, wenn die Leistung zulassungspflichtig ist, und das Verwechseln von Gewerbeanmeldung mit Eintragung in die Handwerksrolle. Eine Eintragung ist keine Qualitätsgarantie. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Beispiel aus der Praxis
Vor einem Auftrag für Elektroarbeiten fragt ein Bauherr bei der Handwerkskammer nach, ob der Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen ist.
Quelle: § 1 HwO, Handwerksordnung (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
