Beim hydraulischen Abgleich wird die Wassermenge für jeden Heizkörper oder Heizkreis eingestellt, damit alle Räume gleichmäßig und mit möglichst niedriger Vorlauftemperatur warm werden.
Beim hydraulischen Abgleich wird das Heizsystem so eingestellt, dass jeder Heizkörper und jeder Heizkreis genau die Wassermenge erhält, die der Raum braucht. Ohne Abgleich werden nahe Heizkörper stark durchströmt, entfernte bleiben kalt, Pumpen laufen unnötig stark und Geräusche an Ventilen können auftreten. Mit Abgleich kann die Anlage mit niedrigeren Vorlauftemperaturen laufen. Das ist besonders für Wärmepumpen und Brennwertgeräte wichtig. Zum Abgleich gehören nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz, vormals Gebäudeenergiegesetz, mindestens eine raumweise Heizlastberechnung, eine Prüfung und gegebenenfalls Optimierung der Heizflächen und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Pflicht ist der Abgleich nach dem Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder Nutzungseinheiten. Die Bestätigung samt Einstellwerten ist schriftlich festzuhalten und Mietern auf Verlangen vorzulegen. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Fragen Sie nach einem Protokoll mit Heizlast, Voreinstellwerten und Pumpeneinstellung. Auch Förderprogramme können einen Abgleich verlangen. Prüfen Sie die aktuellen Bedingungen vor der Beauftragung. Typische Fehler sind pauschale Einstellungen ohne Berechnung, fehlende Protokolle und ein Abgleich ohne Austausch ungeeigneter Thermostatventile oder Pumpen. Arbeiten an Heizungsanlagen gehören in die Hand eines Fachbetriebs für Sanitär und Heizung. Bei Gas und Strom besteht Gefahr. Lassen Sie den Abgleich nach größeren Änderungen am Gebäude oder an den Heizflächen prüfen, etwa nach neuer Dämmung oder dem Austausch von Heizkörpern, weil sich die benötigten Wassermengen dadurch ändern können.
Beispiel aus der Praxis
Nach dem Einbau einer Wärmepumpe berechnet der Heizungsbauer die Heizlast jedes Raums. Er stellt die Ventile entsprechend ein und übergibt dem Eigentümer das Protokoll.
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
