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Backsteinhaus mit Erkerfenster und weißen Sprossenfenstern

Glossar

Mängelrüge: Bedeutung und Erklärung

Definition

Die Mängelrüge ist die Mitteilung des Kunden an den Betrieb, dass die Leistung einen Mangel hat. Sie sollte schriftlich erfolgen, den Mangel beschreiben und eine Frist zur Beseitigung setzen.

Mit einer Mängelrüge zeigt der Besteller dem Unternehmer an, dass eine Leistung mangelhaft ist, und fordert ihn zur Beseitigung auf. Sie ist die Grundlage für die Ausübung der Rechte bei Mängeln, die das Bürgerliche Gesetzbuch nennt: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Meist beginnt der Weg mit der Aufforderung zur Nacherfüllung unter Setzung einer angemessenen Frist. Bei Verträgen nach der VOB/B ist das schriftliche Mängelbeseitigungsverlangen besonders wichtig. Der Anspruch auf Beseitigung gerügter Mängel verjährt nach § 13 Abs. 5 VOB/B erst zwei Jahre nach Zugang des schriftlichen Verlangens, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Beschreiben Sie den Mangel genau, nennen Sie Ort und Zeitpunkt und fügen Sie Fotos bei. Setzen Sie eine konkrete, angemessene Frist. Wählen Sie einen Weg mit Nachweis, etwa E-Mail mit Bestätigung, Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Quittung. Bewahren Sie Kopien auf. Lassen Sie dem Betrieb Gelegenheit, den Mangel zu besichtigen und zu beheben. Typische Fehler sind mündliche Rügen ohne Nachweis, vage Beschreibungen, keine Fristen und Selbstvornahme, ohne dass zuvor eine Frist gesetzt wurde. Auch Verschleiß, der nicht auf einem Mangel beruht, wird oft als Mangel bezeichnet. Bei Streit helfen Schlichtungsstellen der Handwerkskammer oder Innung. Dies ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Beispiel aus der Praxis

Nach dem Fenstereinbau schließt ein Fenster nicht richtig. Der Eigentümer schickt dem Betrieb eine E-Mail mit Fotos und setzt eine angemessene Frist zur Beseitigung.

Quelle: VOB/B, § 13 Mängelansprüche (LX Gesetze, VOB/B 2016)

Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.