Für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt ermäßigt § 35a EStG die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro im Jahr. Voraussetzung sind Rechnung und Überweisung.
Nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz ermäßigt sich die Einkommensteuer für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 1.200 Euro. Das entspricht Arbeitskosten von bis zu 6.000 Euro im Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten, nicht Materialkosten. Voraussetzung ist, dass Sie eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung auf das Konto des Betriebs erfolgt ist. Barzahlung genügt nicht. Die Leistung muss in einem Haushalt in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden. Ausgeschlossen sind Maßnahmen, die öffentlich gefördert werden, wenn dafür zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse genutzt werden. Aufwendungen, die Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen sind, werden nicht doppelt berücksichtigt. Zwei Alleinstehende in einem Haushalt können den Höchstbetrag insgesamt nur einmal nutzen. Worauf Sie als Kunde achten sollten: Bitten Sie den Betrieb, Arbeitskosten und Material getrennt auszuweisen und die Leistung genau zu bezeichnen. Zahlen Sie per Überweisung und bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Vereinbaren Sie Abschläge so, dass beide Beträge erkennbar sind. Typische Fehler sind Barzahlungen, Sammelrechnungen ohne Aufschlüsselung und das Überschreiten des Höchstbetrags. Dies ist eine allgemeine Information, keine Steuerberatung. Fragen Sie bei Zweifeln das Finanzamt oder Ihre steuerliche Beratung.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer zahlt für Malerarbeiten 3.000 Euro Arbeitskosten per Überweisung. Seine Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent davon, also 600 Euro, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Quelle: § 35a EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (Gesetze im Internet)
Allgemeine Erklärung, Stand 10/2026. Bei Arbeiten an Strom, Gas und tragenden Teilen gilt: nur durch einen Fachbetrieb.
