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Hand prüft mit Bleistift die Posten einer Rechnung, daneben Taschenrechner und Notizblock

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Handwerkerrechnung prüfen: Was muss drinstehen?

Redaktion Handwerker-Atlas · 16.10.2026 · 9 Min. Lesezeit

Eine Handwerkerrechnung muss die zehn Pflichtangaben nach § 14 Absatz 4 UStG enthalten, darunter Steuernummer, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt und ausgewiesene Umsatzsteuer. Zum Prüfen der Handwerkerrechnung gehört außerdem der Abgleich mit Angebot und Arbeitsnachweisen sowie die getrennte Angabe der Arbeitskosten für § 35a EStG.

📋 Kurz zusammengefasst

§ 14 Absatz 4 UStG nennt die Pflichtangaben einer Rechnung, bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vier Angaben. Bei Arbeiten am Grundstück muss der Betrieb auch Privatkunden binnen sechs Monaten eine Rechnung ausstellen. Fällig wird die Vergütung nach § 650g BGB mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung. Eine Überschreitung des Kostenvoranschlags um mehr als 15 bis 20 Prozent muss der Betrieb laut Verbraucherzentrale vorher anzeigen. Für den Steuerbonus von 20 Prozent brauchen Sie getrennte Arbeitskosten und eine Überweisung.

Welche Pflichtangaben muss eine Handwerkerrechnung enthalten?

Eine Rechnung muss nach § 14 Absatz 4 UStG Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer, Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitpunkt, Nettoentgelt, Steuersatz und Steuerbetrag enthalten. Fehlt eine Angabe, kann der Betrieb die Rechnung berichtigen.

Die Pflichtangaben im Überblick:

Nr. Angabe nach § 14 Abs. 4 UStG Worauf Sie achten
1 Vollständiger Name und Anschrift von Betrieb und Kunde Ihr Name, bei § 35a auch die Anschrift der Arbeitsstelle
2 Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Eine der beiden Nummern genügt
3 Ausstellungsdatum Datum der Rechnung, nicht der Arbeit
4 Fortlaufende Rechnungsnummer Einmalig vergeben
5 Menge und Art der Lieferung, Umfang und Art der Leistung Konkrete Bezeichnung statt „Arbeiten laut Absprache“
6 Zeitpunkt der Leistung Nach § 31 UStDV genügt der Kalendermonat
7 Nettoentgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen Dazu vorab vereinbarte Rabatte oder Skonto
8 Steuersatz und Steuerbetrag Regelsteuersatz 19 Prozent nach § 12 UStG
9 Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht Bei Leistungen an einem Grundstück für Privatkunden
10 Angabe „Gutschrift“ Nur wenn der Kunde selbst abrechnet

Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro, laufendes Jahr bis 100.000 Euro) weisen keine Umsatzsteuer aus. Ihre Rechnung braucht nach § 34a UStDV stattdessen einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Fehlende oder falsche Angaben darf der Betrieb nach § 31 Absatz 5 UStDV in einem Dokument nachreichen, das sich eindeutig auf die Rechnung bezieht.

Was gilt für kleine Rechnungen bis 250 Euro?

Für Rechnungen bis 250 Euro gilt eine Erleichterung. Eine Kleinbetragsrechnung nach § 33 UStDV braucht nur vier Angaben: Name und Anschrift des Betriebs, Ausstellungsdatum, Art und Umfang der Leistung sowie Bruttobetrag mit Steuersatz. Maßgeblich ist der Gesamtbetrag einschließlich Umsatzsteuer.

Ihr Name, die Steuernummer und die Rechnungsnummer dürfen auf der Kleinbetragsrechnung fehlen. Wollen Sie die Arbeitskosten einer kleinen Reparatur steuerlich ansetzen, bitten Sie trotzdem um eine Rechnung auf Ihren Namen mit getrennten Arbeitskosten.

Wann muss der Handwerker eine Rechnung ausstellen?

Bei Arbeiten an einem Grundstück muss der Handwerker auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausstellen. Das regelt § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 UStG. Privatkunden müssen Rechnung oder Zahlungsbeleg zwei Jahre aufbewahren.

Dazu zählen etwa Reparaturen am Haus oder ein Heizungstausch. Die Aufbewahrungspflicht regelt § 14b Absatz 1 Satz 5 UStG. Für die Gewährleistung lohnt eine längere Aufbewahrung: Bei Bauwerken verjähren Mängelansprüche nach § 634a BGB in fünf Jahren ab Abnahme.

Wie gleichen Sie die Rechnung mit Angebot und Kostenvoranschlag ab?

Den Abgleich mit dem Angebot erledigen Sie Position für Position: Menge, Einheit, Einzelpreis und Gesamtpreis jeder Rechnungsposition mit dem Angebot vergleichen. Laut Verbraucherzentrale muss die Rechnung prüffähig sein, also Angebot und Rechnung lassen sich nebeneinanderlegen.

Prüffähig ist eine Schlussrechnung nach § 650g Absatz 4 BGB, wenn sie die erbrachten Leistungen übersichtlich und nachvollziehbar aufstellt. Sie gilt als prüffähig, wenn Sie nicht binnen 30 Tagen begründete Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erheben. Die Frist betrifft die Form, nicht die Richtigkeit der Beträge.

Vier Maßstäbe nach Vertragsart:

  • Festpreis: Der Preis gilt, solange sich der Auftrag nicht ändert.
  • Einheitspreise: Einzelpreis mal tatsächlicher Menge, geprüft am Aufmaß.
  • Kostenvoranschlag: Eine wesentliche Überschreitung muss der Betrieb nach § 649 Absatz 2 BGB unverzüglich anzeigen. Die Verbraucherzentrale nennt als Orientierung mehr als 15 bis 20 Prozent.
  • Aufwand: Stunden und Material nach Nachweis, geprüft an den Arbeitsnachweisen.

Den Unterschied zwischen verbindlichem Angebot und unverbindlicher Schätzung erklärt Kostenvoranschlag oder Angebot: Was ist verbindlich?. Siehe auch Glossar: Kostenvoranschlag.

💡 Expert Insight

Bei Abrechnung nach Aufwand entscheidet sich die Höhe der Rechnung auf der Baustelle. Die Verbraucherzentrale zählt Bautagebücher, Arbeitsnachweise, Maschineneinsatz und Belege von Drittfirmen zu einer prüfbaren Rechnung. Zeichnen Sie Stundenzettel täglich nur ab, wenn Anwesenheit und Tätigkeit stimmen. Notieren Sie selbst Ankunft, Pausen und Abfahrt. Abweichungen lassen sich dann mit Daten belegen statt mit Erinnerung.

Welche Rechnungsposten prüfen Sie besonders genau?

Besonders genau prüfen Sie Stunden, Anfahrt, Material, Kleinmaterial und Zuschläge. In diesen Posten stecken die Beträge, die nicht im Angebot standen oder sich erst bei der Ausführung ergeben. Jeder Posten braucht eine nachvollziehbare Menge und einen Preis.

  • Arbeitsstunden: Stimmen Stunden und Personen mit den Arbeitsnachweisen überein, und gilt der vereinbarte Satz je Qualifikation?
  • Anfahrt: Pauschale oder Abrechnung nach Kilometern und Zeit, wie vereinbart?
  • Material: Entsprechen Mengen und Produkte dem Angebot? Selbst gekauftes Material darf nicht auftauchen.
  • Kleinmaterial: Prozentuale Aufschläge für Schrauben oder Dübel müssen vereinbart sein.
  • Zuschläge: Notdienst- oder Wochenendzuschläge gelten nur bei vereinbartem Einsatz zu diesen Zeiten.
  • Zusatzarbeiten: Arbeiten außerhalb des Angebots brauchen Ihre Beauftragung.

Übliche Sätze zeigt Was kostet ein Handwerker pro Stunde?, den Begriff erklärt das Glossar unter Stundenverrechnungssatz.

Was muss in der Rechnung für den Steuerbonus nach § 35a stehen?

Für den Steuerbonus nach § 35a EStG muss die Rechnung die Arbeitskosten getrennt von den Materialkosten ausweisen. Nach § 35a Absatz 5 EStG zählen nur Arbeitskosten. Außerdem müssen Sie unbar auf das Konto des Betriebs zahlen, Barzahlung schließt den Bonus aus.

Die Steuerermäßigung beträgt nach § 35a Absatz 3 EStG 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Beispiel: Bei 2.500 Euro Arbeitskosten und 1.400 Euro Material, jeweils brutto, beträgt sie 20 Prozent von 2.500 Euro, also 500 Euro.

Prüfen Sie zusätzlich Ihren Namen, die Anschrift Ihres Haushalts und die Kontoverbindung des ausführenden Betriebs. Die Einzelheiten erklärt Handwerkerkosten von der Steuer absetzen (§ 35a EStG), die Kurzfassung das Glossar unter Handwerkerrechnung.

Was tun, wenn die Handwerkerrechnung zu hoch ist?

Ist die Handwerkerrechnung zu hoch, zahlen Sie den unstrittigen Teil und rügen die strittigen Posten schriftlich. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale für nicht nachvollziehbare Positionen. Bei Mängeln dürfen Sie nach § 641 Absatz 3 BGB in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten einbehalten.

Der 5-Punkte-Rechnungscheck fasst die Prüfung zusammen:

  1. Pflichtangaben prüfen: Alle Angaben nach § 14 Absatz 4 UStG oder § 33 UStDV vorhanden?
  2. Angebot abgleichen: Mengen, Einzelpreise und Gesamtpreise Position für Position vergleichen.
  3. Nachweise anfordern: Stundenzettel, Aufmaß und Materialbelege für jede Abweichung.
  4. Steuerbonus sichern: Arbeitskosten getrennt, Rechnung auf Ihren Namen, Zahlung per Überweisung.
  5. Einwände schriftlich erheben: Strittige Posten benennen, unstrittigen Betrag fristgerecht zahlen.

Skonto dürfen Sie nur abziehen, wenn es vereinbart oder in der Rechnung angeboten ist. Nach dem BGH-Urteil vom 10. Februar 2005 (VII ZR 22/04) setzt der Abzug voraus, dass Sie den geschuldeten Betrag vollständig und fristgerecht zahlen. Berechtigt wegen Mängeln einbehaltene Beträge bleiben skontierbar.

Welche Rechte Sie bei Mängeln haben, erklärt Pfusch am Bau: Welche Rechte haben Sie bei Mängeln?. Bei Streit vermitteln die Handwerkskammern über ihre Vermittlungsstellen nach § 91 Handwerksordnung. Das Vorgehen bei einem Auftrag von der Suche bis zur Zahlung beschreibt Handwerker finden und beauftragen: So gehen Sie vor.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Kürzen Sie eine Rechnung nicht ohne schriftliche Begründung und zahlen Sie den unstrittigen Betrag fristgerecht. Wer ohne Grund nicht zahlt, gerät in Verzug und schuldet Verzugszinsen. Diese Übersicht gibt den Rechtsstand vom 2. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei höheren Beträgen helfen Verbraucherzentrale, Schlichtungsstelle der Handwerkskammer oder eine Anwältin.

💬 Einschätzung der Redaktion

Eine fehlende Pflichtangabe gilt oft als Grund, die ganze Rechnung zurückzuweisen. Für Privatkunden trägt das Argument nicht weit. Die Pflichtangaben des Umsatzsteuergesetzes regeln vor allem das Verhältnis zwischen Betrieb und Finanzamt, und eine fehlende Angabe lässt sich nach § 31 UStDV nachreichen. Der Werklohn bleibt geschuldet. Entscheidend sind zwei andere Fragen: Ist die Rechnung prüffähig im Sinne von § 650g BGB, und stimmen Mengen und Preise mit dem Vereinbarten überein. Formfehler sind ein Anlass für eine berichtigte Rechnung, inhaltliche Abweichungen ein Anlass, Beträge zu kürzen.

✓ Kernpunkte in Kürze

  • § 14 Absatz 4 UStG nennt die Pflichtangaben einer Rechnung, bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vier Angaben.
  • Bei Arbeiten am Grundstück muss der Betrieb binnen sechs Monaten abrechnen, Privatkunden bewahren Belege zwei Jahre auf.
  • Ein Kostenvoranschlag darf laut Verbraucherzentrale nicht ohne Anzeige um mehr als 15 bis 20 Prozent überschritten werden.
  • Für den Steuerbonus von 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, brauchen Sie getrennte Arbeitskosten und eine Überweisung.
  • Der 5-Punkte-Rechnungscheck führt von den Pflichtangaben bis zum schriftlichen Einwand.
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Häufige Fragen zur Handwerkerrechnung

Diese Fragen tauchen beim Prüfen regelmäßig auf.

Muss ich eine Rechnung ohne Steuernummer bezahlen?

Ja, die Vergütung bleibt geschuldet, auch wenn die Steuernummer fehlt. Der Betrieb kann die Angabe nach § 31 Absatz 5 UStDV nachreichen. Fordern Sie eine berichtigte Rechnung an, wenn Sie den Steuerbonus nutzen. Bei Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro ist die Steuernummer ohnehin keine Pflichtangabe.

Wie lange habe ich Zeit, eine Handwerkerrechnung zu bezahlen?

Die Vergütung wird beim Bauvertrag nach § 650g Absatz 4 BGB mit Abnahme und prüffähiger Schlussrechnung fällig. Ohne vereinbartes Zahlungsziel kommen Verbraucher nach § 286 Absatz 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug, sofern die Rechnung auf diese Folge hinweist.

Darf der Handwerker mehr berechnen als im Kostenvoranschlag?

Ja, ein Kostenvoranschlag ist eine unverbindliche Schätzung. Eine wesentliche Überschreitung muss der Betrieb nach § 649 Absatz 2 BGB unverzüglich anzeigen, laut Verbraucherzentrale ab mehr als 15 bis 20 Prozent. Sie können dann kündigen und zahlen nur die erbrachte Arbeit.

Darf ich Skonto abziehen, wenn nichts vereinbart ist?

Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Skonto gibt es nicht. Skonto dürfen Sie nur abziehen, wenn es im Vertrag vereinbart oder in der Rechnung angeboten ist. Nach dem BGH-Urteil VII ZR 22/04 setzt der Abzug voraus, dass Sie den geschuldeten Betrag vollständig innerhalb der Skontofrist zahlen.

Was mache ich, wenn die Rechnung Stunden enthält, die nicht geleistet wurden?

Widersprechen Sie den betreffenden Posten schriftlich und fordern Sie Stundenzettel oder Arbeitsnachweise an. Zahlen Sie den unstrittigen Teil fristgerecht und belegen Sie Einwände mit eigenen Notizen zu Ankunft und Abfahrt. Bei anhaltendem Streit vermittelt die Schlichtungsstelle der zuständigen Handwerkskammer.

Quellen und weiterführende Literatur

Quellen, zeitkritische Angaben mit Stand-Datum:

  • Umsatzsteuergesetz, § 12, § 14, § 14b und § 19 · gesetze-im-internet.de · Pflichtangaben, Rechnungspflicht, Aufbewahrung und Kleinunternehmer (abgerufen 02.10.2026).
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, § 31, § 33 und § 34a · gesetze-im-internet.de · Berichtigung, Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro, Rechnungen von Kleinunternehmern (abgerufen 02.10.2026).
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 286, § 641, § 649 und § 650g · gesetze-im-internet.de · Verzug, Einbehalt bei Mängeln, Kostenanschlag, prüffähige Schlussrechnung (abgerufen 02.10.2026).
  • Einkommensteuergesetz, § 35a · gesetze-im-internet.de · Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen (abgerufen 02.10.2026).
  • Handwerker: Was bei einem Auftrag zu beachten ist · verbraucherzentrale.de · Prüffähige Rechnung, Arbeitsnachweise, Überschreitung des Kostenvoranschlags (Stand 03.02.2026).
  • Handwerker finden: So vermeiden Sie böse Überraschungen · verbraucherzentrale.de · Getrennter Ausweis von Lohn-, Fahrt- und Materialkosten (Stand 10.12.2025).
  • Werkvertragsrecht: Skontoabzug nur bei vollem Rechnungsausgleich · iww.de · BGH, Urteil vom 10.02.2005, VII ZR 22/04.
  • Handwerksordnung, § 91 · gesetze-im-internet.de · Vermittlungsstellen der Handwerkskammern.

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