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Zwei Bauarbeiter in Warnwesten besprechen einen Bauplan auf dem Tisch

Handwerker beauftragen

Handwerker finden und beauftragen: So gehen Sie vor

Redaktion Handwerker-Atlas · Stand 10/2026

Kurze Antwort

Suchen Sie über Empfehlungen, Innungen und Verzeichnisse, prüfen Sie Qualifikation und Referenzen und holen Sie zwei bis drei detaillierte Angebote ein. Halten Sie Leistung, Termin und Preis schriftlich im Vertrag fest. Zahlen Sie erst vollständig, wenn die Arbeit abgenommen ist, und per Überweisung auf das Konto des Betriebs.

Wo finden Sie geeignete Handwerksbetriebe?

Die zuverlässigste Quelle ist laut Verbraucherzentrale der eigene Bekanntenkreis: Betriebe, die dort gut gearbeitet haben, werden weiterempfohlen. Weitere Betriebe finden Sie über Branchenverzeichnisse, Innungen und Online-Portale, auf denen Sie Ihr Vorhaben schildern und Betriebe sich mit Angeboten melden.

Wählen Sie das passende Gewerk, bevor Sie suchen. Eine Übersicht nach Problem finden Sie im Ratgeber zur Zuständigkeit. Suchen Sie bevorzugt Betriebe aus Ihrer Region. Kurze Anfahrten senken Kosten und erleichtern spätere Nachbesserungen.

Seien Sie vorsichtig bei Einträgen, die nur wegen ihres Namens oben stehen. Die Verbraucherzentrale warnt vor Handwerkerdiensten, deren Name mit AAA beginnt. Diese Firmen werden alphabetisch zuerst im Branchenbuch gelistet und sind zum großen Teil unseriös.

Online-Portale bündeln Anfragen und leiten sie an mehrere Betriebe weiter. Das spart Suchzeit. Lesen Sie Bewertungen kritisch, vergleichen Sie mehrere Quellen und prüfen Sie, ob der Betrieb eine erreichbare Anschrift im Impressum nennt.

Woran erkennen Sie Qualifikation und Zuverlässigkeit?

Prüfen Sie zuerst, ob das Gewerk zulassungspflichtig ist. Von den 53 Handwerken der Anlage A der Handwerksordnung dürfen nur Betriebe selbständig arbeiten, die in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer stehen. Nach § 6 HwO erteilt die Kammer eine Einzelauskunft, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Ob Ihr geplanter Auftrag als berechtigtes Interesse gilt, entscheidet die Kammer. Fragen Sie dort nach.

Bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben ist kein besonderer Qualifikationsnachweis nötig. Das betrifft zum Beispiel Gebäudereiniger und Bodenleger. Fragen Sie dort gezielt nach Ausbildung, Berufserfahrung und Referenzen.

Die Verbraucherzentrale nennt weitere Prüfpunkte: Ist es ein Innungsbetrieb oder Meisterbetrieb? Erfüllt der Betrieb die fachlichen Anforderungen, die Innungen für sein Gewerk beschreiben? Kann er aussagekräftige Referenzen nennen? Achten Sie außerdem auf ein vollständiges Impressum mit Anschrift und auf eine Betriebshaftpflichtversicherung.

Wie bereiten Sie die Anfrage vor?

Je genauer die Anfrage, desto vergleichbarer die Angebote. Die Verbraucherzentrale rät, Leistungen und Anforderungen schon in der Anfrage gut zu beschreiben und sich vorher über Standards und Knackpunkte zu informieren.

Diese Angaben gehören in die Anfrage:

  • Ort, Gebäudeart und Zugang zur Baustelle
  • Beschreibung des Problems oder Ziels mit Fotos
  • Maße, Mengen, gewünschte Materialien und Qualitäten
  • Wunschtermin und Zeitfenster, in dem jemand anwesend ist
  • Hinweise auf Vor- und Nacharbeiten wie Gerüst, Entsorgung oder Reinigung

Bei komplexen Vorhaben ist ein Vor-Ort-Termin sinnvoll. Ohne Besichtigung kann ein Betrieb meist nur grob schätzen, und die Abweichung zeigt sich erst später auf der Rechnung. Fragen Sie, ob die Besichtigung kostenfrei ist, und klären Sie das vorab.

Planen Sie größere Vorhaben mit Vorlauf. Gerade bei Sanierungen arbeiten mehrere Gewerke nacheinander, und die Reihenfolge beeinflusst Termine und Kosten.

Wie viele Angebote brauchen Sie und wie vergleichen Sie sie?

Holen Sie vor der Auftragsvergabe zwei bis drei Angebote oder Kostenvoranschläge verschiedener Firmen ein. Das empfiehlt die Verbraucherzentrale in ihrem Ratgeber vom Dezember 2025. Der Vergleich beginnt mit der Vollständigkeit: Berücksichtigt jedes Angebot alle Vor-, Nach- und Nebenarbeiten, beim Fenstertausch zum Beispiel den Gerüstbau?

Vergleichen Sie danach Stundensätze, Materialpreise und Anfahrtskosten. Prüfen Sie, ob alle aufgeführten Leistungen tatsächlich nötig sind und ob benötigte Materialien enthalten sind. Ein auffallend niedriger Preis kann bedeuten, dass Leistungen fehlen. Halten Sie Rückfragen und die Antworten des Betriebs schriftlich fest, damit alle Angebote auf demselben Stand sind.

Beachten Sie den Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Angebot. Ein Kostenvoranschlag ist nicht verbindlich. An den Preis eines Angebots ist der Betrieb in aller Regel gebunden. Eine ausführliche Erklärung bietet der Ratgeber zu Kostenvoranschlag oder Angebot.

Was muss im Auftrag und Vertrag stehen?

Im Vertrag stehen Leistung, Termin und Vergütung, möglichst schriftlich. Die Verbraucherzentrale rät, den Umfang, den Ausführungstermin und den Preis verbindlich zu regeln und Absprachen vor Ort ebenfalls schriftlich festzuhalten. Mündliche Abreden sind später schwer zu beweisen.

Prüfen Sie diese Punkte im Vertrag:

  • genaue Leistungsbeschreibung mit Materialien, Mengen und Maßen
  • Festpreis oder Abrechnung nach Aufwand mit Stundensätzen
  • Beginn und Fertigstellung, gegebenenfalls eine Vertragsstrafe bei Verzug
  • Zahlungsplan und Abschlagszahlungen
  • Hinweis, welche Regeln gelten (BGB oder VOB/B)

Eine Vergütung für den Kostenvoranschlag dürfen Handwerker nur verlangen, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Das entspricht § 632 Absatz 3 BGB: Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten. Einen Festpreis darf der Betrieb nicht überschreiten.

Hält der Betrieb einen fest vereinbarten Termin nicht ein, setzen Sie schriftlich eine Frist. Die Verbraucherzentrale hält ein bis zwei Wochen im Regelfall für angemessen. Wer sich absichern will, vereinbart vorab eine schriftliche Vertragsstrafe für Terminüberschreitungen.

Haben Sie ein Widerrufsrecht?

Ein Widerrufsrecht besteht, wenn Sie den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließen, etwa bei einem Hausbesuch. Nach § 312g BGB steht Verbrauchern dann ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt nach § 355 BGB 14 Tage und beginnt grundsätzlich mit Vertragsschluss.

Es gibt eine wichtige Ausnahme. Haben Sie den Betrieb ausdrücklich aufgefordert, Sie für dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten aufzusuchen, besteht nach § 312g Absatz 2 Nr. 11 BGB kein Widerrufsrecht. Das trifft vor allem Notdienste. Klären Sie den Preis deshalb vorab.

Bei Verbraucherbauverträgen, etwa beim Neubau oder erheblichen Umbau, gilt ein eigenes Widerrufsrecht nach § 650l BGB, außer der Vertrag wurde notariell beurkundet. Bei Fragen im Einzelfall hilft die Verbraucherzentrale.

Wie und wann zahlen Sie?

Zahlen Sie erst vollständig, wenn die Arbeit zu Ihrer Zufriedenheit erledigt ist. Das rät die Verbraucherzentrale. Bei größeren Aufträgen kann der Betrieb nach § 632a BGB Abschlagszahlungen für nachgewiesene Leistungen verlangen. Sind erbrachte Leistungen nicht vertragsgemäß, dürfen Sie einen angemessenen Teil des Abschlags zurückhalten.

Lassen Sie sich eine ausführliche Rechnung geben, in der Lohn-, Fahrt- und Materialkosten einzeln stehen. Nur so lassen sich Arbeitskosten später steuerlich ansetzen. Zahlen Sie per Überweisung auf das Konto des Betriebs, nicht bar. Wie die Steuerermäßigung nach § 35a EStG funktioniert, erklärt der Ratgeber zu Handwerkerkosten.

Bei Mängeln dürfen Sie nach § 641 Absatz 3 BGB regelmäßig das Doppelte der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einbehalten.

Was tun nach Abschluss der Arbeiten?

Prüfen Sie das Ergebnis gründlich und nehmen Sie es erst ab, wenn es im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Mit der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen. Halten Sie Mängel im Abnahmeprotokoll fest und behalten Sie sich die Geltendmachung vor. Bei komplexen Gewerken kann ein Sachverständiger helfen, den die Handwerkskammern über ihren Sachverständigen-Navi vermitteln.

Zeigen sich Mängel, fotografieren Sie diese und schildern Sie sie dem Betrieb sofort schriftlich. Setzen Sie eine Frist zur Beseitigung. Nach Angaben der Verbraucherzentrale sind ein bis zwei Wochen im Regelfall angemessen. Unklare Rechnungsposten klären Sie vor der Zahlung.

Bewahren Sie Angebot, Vertrag, Rechnung, Zahlungsbeleg und Abnahmeprotokoll mindestens für die Dauer der Gewährleistung auf. Die Regeln zu Abnahme und Fristen erklärt der Ratgeber zu Abnahme und Gewährleistung.

Zahlen und Fakten

  • 2 bis 3 Angebote vor Auftragsvergabe Die Verbraucherzentrale empfiehlt, vor der Beauftragung Angebote oder Kostenvoranschläge von zwei bis drei Firmen einzuholen und auf Vollständigkeit zu prüfen. (Verbraucherzentrale: Handwerker finden, So vermeiden Sie böse Überraschungen, 12/2025)
  • 14 Tage Widerrufsfrist, nicht bei dringender Reparatur auf eigenen Wunsch Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Ausnahme: Verträge über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, zu denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich gerufen hat. (Gesetze im Internet, BGB § 312g und § 355, 10/2026)
  • 53 zulassungspflichtige Handwerke, 641.462 eingetragene Betriebe Anlage A der HwO listet 53 zulassungspflichtige Handwerke. Der ZDH weist für Ende 2025 in diesen Handwerken 641.462 Betriebe in den Handwerksrollen aus. (ZDH, Kennzahlen des Handwerks 2025, 06/2026)
  • Das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten als angemessener Einbehalt Bei einem Mangel darf der Besteller nach Fälligkeit einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der Kosten für die Beseitigung. (Gesetze im Internet, BGB § 641 Absatz 3, 10/2026)

Allgemeine Information zu Vertragsrecht und Verbraucherrechten, keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wie viele Angebote sollte ich einholen?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt zwei bis drei Angebote oder Kostenvoranschläge verschiedener Firmen. Vergleichen Sie nicht nur den Endpreis, sondern prüfen Sie, ob alle Vor-, Nach- und Nebenarbeiten enthalten sind, etwa Gerüst, Entsorgung und Reinigung. Fragen Sie bei Unklarheiten früh nach, bevor Sie beauftragen. So vermeiden Sie spätere Nachforderungen und können die Angebote wirklich vergleichen.

Darf der Handwerker Geld für einen Kostenvoranschlag verlangen?

Nur wenn Sie das vorher ausdrücklich vereinbart haben. Nach § 632 Absatz 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten. Fragen Sie deshalb vor dem Termin, ob der Kostenvoranschlag kostenlos ist, und lassen Sie sich die Antwort schriftlich bestätigen, etwa per E-Mail. Das schützt Sie vor unerwarteten Rechnungen.

Wie prüfe ich, ob ein Betrieb in der Handwerksrolle steht?

Wenden Sie sich an die Handwerkskammer des Betriebssitzes. Nach § 6 HwO erteilt sie eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Das gilt für zulassungspflichtige Handwerke wie Elektrotechniker, Dachdecker oder Installateure. Bei zulassungsfreien Gewerken gibt es dort keinen Eintrag, hier zählen Referenzen, Ausbildung und Berufserfahrung des Betriebs.

Kann ich einen Handwerkervertrag widerrufen?

Das hängt vom Ort des Vertragsschlusses ab. Wurde er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, etwa bei Ihnen zu Hause, haben Sie 14 Tage Zeit. Rufen Sie den Betrieb jedoch ausdrücklich für eine dringende Reparatur, entfällt das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 2 Nr. 11 BGB. Das ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Redaktion Handwerker-Atlas

Recherchiert und geprüft nach unseren Redaktionsrichtlinien. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Sebastian Stehle, MediaEcho.