Für Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt mindert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 Euro pro Jahr (§ 35a Absatz 3 EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Überweisung auf das Konto des Betriebs. Materialkosten zählen nicht, ebenso wenig Barzahlungen.
Wie viel Steuer können Sie bei Handwerkerleistungen sparen?
Sie sparen 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. So steht es in § 35a Absatz 3 EStG. Die Ermäßigung wird direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen, sie mindert nicht das zu versteuernde Einkommen. Der Höchstbetrag von 1.200 Euro ist bei Arbeitskosten von 6.000 Euro erreicht. Er gilt pro Jahr, und Sie müssen die Ermäßigung beantragen, indem Sie die Kosten in der Steuererklärung angeben.
Ein Beispiel: Ein Betrieb streicht Ihre Wohnung. Die Rechnung weist 3.000 Euro Lohn und 800 Euro Material aus. Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent von 3.000 Euro, also 600 Euro. Das Material bleibt unberücksichtigt.
| Leistung | Satz | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (Absatz 3) | 20 Prozent | 1.200 Euro |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Absatz 2) | 20 Prozent | 4.000 Euro |
| Geringfügige Beschäftigung im Haushalt (Absatz 1) | 20 Prozent | 510 Euro |
Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge insgesamt nur einmal nutzen.
Welche Arbeiten gelten als Handwerkerleistung?
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Das nennt § 35a Absatz 3 EStG ausdrücklich. Beispiele sind das Streichen von Wänden, die Reparatur von Heizung oder Wasserleitungen, der Austausch von Fenstern, die Erneuerung eines Bodenbelags oder die Wartung von Anlagen.
Die Deutsche Handwerks Zeitung weist darauf hin, dass Neubaumaßnahmen nicht begünstigt sind. Das Finanzamt fördere nur Bautätigkeiten in einem bestehenden Haushalt. Arbeiten in Eigenleistung zählen ebenfalls nicht, weil ein selbständiger Betrieb die Leistung erbringen muss.
Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden. Nach § 35a Absatz 4 EStG kann dieser in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Das gilt für Eigentümer ebenso wie für Mieter.
Von Handwerkerleistungen unterscheidet das Gesetz die haushaltsnahen Dienstleistungen nach Absatz 2. Dazu zählen laut Deutscher Handwerks Zeitung zum Beispiel Gartenarbeiten, Reinigungskosten und der Winterdienst. Für sie gilt ein höherer Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr. Beide Höchstbeträge bestehen nebeneinander. Ordnen Sie jede Rechnung daher dem richtigen Bereich zu.
Welche Kosten sind abziehbar und welche nicht?
Abziehbar sind nur die Arbeitskosten. Das schreibt § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG vor. Nach Angaben der Deutschen Handwerks Zeitung gehören dazu in der Regel auch Fahrt- und Maschinenkosten, aber nicht die Kosten für Material.
Deshalb muss die Rechnung Lohn und Material getrennt ausweisen. Ist die Rechnung nicht aufgeschlüsselt, verlangt das Finanzamt unter Umständen eine berichtigte Rechnung. Bitten Sie den Betrieb schon bei Auftragserteilung, Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten einzeln aufzuführen. Bei Wartungsverträgen ohne Materialkosten genügt meist eine Rechnung ohne weitere Aufschlüsselung.
Bestellen Sie Material selbst, etwa Fliesen oder Farben, ist dessen Preis nicht abziehbar. Die Arbeitsleistung des Betriebs bleibt es.
Wie müssen Rechnung und Zahlung aussehen?
Sie brauchen eine Rechnung und müssen unbar auf das Konto des Betriebs zahlen. § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG nennt beides als Voraussetzung: Sie haben für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten, und die Zahlung ist auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt.
Barzahlung schließt die Steuerermäßigung deshalb aus. Dasselbe gilt für Zahlungen an Dritte. Die Deutsche Handwerks Zeitung weist darauf hin, dass die Zahlung seit 2025 nicht auf das Konto eines Vermittlers erfolgen darf. Prüfen Sie, dass die Kontoverbindung auf der Rechnung zum Betrieb gehört, der die Arbeit ausgeführt hat.
Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf. Sie müssen die Belege der Steuererklärung nicht beifügen, sondern nur auf Anforderung des Finanzamts vorlegen.
Welche Schritte sollten Sie vor und nach dem Auftrag beachten?
Mit wenigen Schritten sichern Sie den Anspruch von Anfang an. Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor:
- Fragen Sie vor der Beauftragung, ob die Rechnung Lohn, Fahrt und Material getrennt ausweist.
- Klären Sie, dass Sie die Leistung in Ihrem Haushalt erhalten und nicht selbst erbringen.
- Prüfen Sie die Rechnung auf Ihren Namen, die Anschrift der Arbeitsstelle und die Kontoverbindung des ausführenden Betriebs.
- Überweisen Sie den Betrag unbar und notieren Sie den Verwendungszweck mit der Rechnungsnummer.
- Heften Sie Rechnung, Angebot und Kontoauszug ab, damit Sie sie bei Rückfragen des Finanzamts vorlegen können.
- Tragen Sie die Arbeitskosten in der Steuererklärung ein.
Bei Mängeln behalten Sie einen Teil des Geldes möglicherweise zurück. Die Steuerermäßigung hängt aber an der tatsächlichen Zahlung. Klären Sie Einbehalte deshalb schriftlich mit dem Betrieb und lassen Sie sich die Schlusszahlung bestätigen.
Wann ist der Abzug ausgeschlossen?
Der Abzug entfällt, wenn dieselben Kosten schon anderweitig berücksichtigt wurden oder gefördert sind. Nach § 35a Absatz 5 Satz 1 EStG gilt die Ermäßigung nur, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind und nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.
Wer eine Immobilie vermietet, setzt Handwerkerrechnungen deshalb in der Regel als Werbungskosten bei den Mieteinnahmen an. Die Regeln des § 35a gelten dann nicht.
Ausgeschlossen sind außerdem öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 3 Satz 2 EStG). Prüfen Sie bei Fördermitteln, ob es sich um zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse handelt. Dann entfällt der Handwerkerbonus für diese Maßnahme.
Wie tragen Sie die Kosten in die Steuererklärung ein?
Sie tragen die Beträge in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung ein. Das Finanzamt zieht die ermittelte Ermäßigung von der festgesetzten Einkommensteuer ab. Die Ermäßigung wird nach § 35a EStG nur auf Antrag gewährt. Geben Sie Rechnungsdatum, Betrieb und Arbeitskosten an und halten Sie Belege bereit.
Als Mieter haben Sie oft keine eigene Handwerkerrechnung, weil Leistungen über die Nebenkostenabrechnung laufen. Lassen Sie sich vom Vermieter oder der Hausverwaltung bescheinigen, welcher Anteil auf Arbeitskosten entfällt. Die Deutsche Handwerks Zeitung empfiehlt, sich die reine Arbeitsleistung bescheinigen zu lassen.
Der Höchstbetrag gilt pro Jahr. Ob und wie sich größere Vorhaben steuerlich über mehrere Jahre verteilen lassen, klären Sie mit einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Gilt der Abzug auch bei energetischer Sanierung?
Bei energetischen Maßnahmen gilt eine eigene Regel, nämlich § 35c EStG. Sie betrifft zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, die bei der Maßnahme älter als zehn Jahre sind. Die Steuerermäßigung beträgt 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses und im Folgejahr, höchstens je 14.000 Euro, und im übernächsten Jahr 6 Prozent, höchstens 12.000 Euro. Insgesamt sind höchstens 40.000 Euro je Objekt möglich.
Begünstigt sind unter anderem die Dämmung von Wänden, Dach und Geschossdecken, der Austausch von Fenstern und Außentüren und die Erneuerung der Heizung. Ein Fachunternehmen muss die Maßnahme ausführen und eine Bescheinigung ausstellen. Auch die Kosten für einen vom BAFA zugelassenen Energieberater sind begünstigt, dann mit 50 Prozent der Aufwendungen.
Beide Regelungen schließen sich aus: Für dieselbe Maßnahme ist keine Ermäßigung nach § 35c möglich, wenn § 35a genutzt wird oder eine öffentliche Förderung mit zinsverbilligtem Darlehen oder steuerfreiem Zuschuss erfolgt. Klären Sie die Reihenfolge vor Beginn der Maßnahme.
Zahlen und Fakten
- 20 % der Arbeitskosten, höchstens 1.200 € pro Jahr Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt (§ 35a Absatz 3 EStG). (Gesetze im Internet, EStG § 35a, 10/2026)
- 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € pro Jahr Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen, die nicht Handwerkerleistungen sind (§ 35a Absatz 2 EStG). (Gesetze im Internet, EStG § 35a, 10/2026)
- Rechnung und Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers Ohne Rechnung und unbare Zahlung auf das Konto des Betriebs entfällt die Steuerermäßigung (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG). Die Ermäßigung gilt nur für Arbeitskosten. (Gesetze im Internet, EStG § 35a, 10/2026)
- 6.000 € Arbeitskosten entsprechen dem Höchstbetrag von 1.200 € Die Deutsche Handwerks Zeitung rechnet vor, dass 20 Prozent von bis zu 6.000 Euro Arbeitskosten einen maximalen Bonus von 1.200 Euro ergeben; Fahrt- und Maschinenkosten zählen in der Regel mit, Material nicht. (Deutsche Handwerks Zeitung: Handwerkerrechnung absetzen, 03/2026)
- 7 % / 7 % / 6 % der Aufwendungen, höchstens 40.000 € je Objekt Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an selbst genutzten Gebäuden, die älter als zehn Jahre sind (§ 35c EStG), alternativ zu § 35a. (Gesetze im Internet, EStG § 35c, 10/2026)
Allgemeine steuerliche Information, keine Steuerberatung im Einzelfall; maßgeblich ist Ihr Steuerbescheid, bei Zweifeln fragen Sie das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Häufige Fragen
Kann ich Handwerkerkosten absetzen, wenn ich zur Miete wohne?
Ja. Die Leistung muss in Ihrem Haushalt erbracht werden, Eigentum ist nicht nötig. Typisch sind Rechnungen für Reparaturen, die Sie selbst bezahlen, oder Anteile in der Nebenkostenabrechnung. Lassen Sie sich vom Vermieter oder der Hausverwaltung die Arbeitskosten bescheinigen. Ohne diese Aufstellung kann das Finanzamt die Ermäßigung verweigern. Bewahren Sie die Bescheinigung gemeinsam mit der Nebenkostenabrechnung auf.
Darf ich die Handwerkerrechnung bar bezahlen?
Das ist steuerlich nachteilig. Nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgen. Bei Barzahlung entfällt die Steuerermäßigung, auch wenn die Rechnung in Ordnung ist. Zahlen Sie per Überweisung und bewahren Sie den Kontoauszug auf, falls das Finanzamt ihn anfordert.
Zählt das Material zur Steuerermäßigung?
Nein. Der Abzug gilt nach § 35a Absatz 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten. Fahrt- und Maschinenkosten werden nach Angaben der Deutschen Handwerks Zeitung in der Regel mitberücksichtigt. Die Rechnung sollte Lohn, Fahrt und Material getrennt ausweisen, sonst kann das Finanzamt eine berichtigte Rechnung verlangen und die Ermäßigung zunächst versagen.
Kann ich Handwerkerkosten und eine Förderung kombinieren?
Für dieselbe Maßnahme in der Regel nicht. Nach § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG gilt die Ermäßigung nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen mit zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen. Prüfen Sie vor dem Antrag, welche Lösung für Ihr Vorhaben günstiger ist. Eine Steuerberatung rechnet beide Wege für Ihre Situation durch.
