Zum Inhalt springen
Hand hakt Punkte auf einer handschriftlichen Checkliste in einem Notizbuch ab

Handwerker beauftragen

Abnahme und Gewährleistung: BGB oder VOB/B?

Redaktion Handwerker-Atlas · Stand 10/2026

Kurze Antwort

Mit der Abnahme billigen Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Danach beginnt die Gewährleistung: nach BGB fünf Jahre bei Bauwerken und zwei Jahre bei Reparaturen, nach VOB/B vier Jahre bei Bauwerken. Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt das, gilt das BGB.

Was bedeutet die Abnahme und warum ist sie wichtig?

Die Abnahme ist die Erklärung, dass Sie die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß billigen. So beschreibt es die Verbraucherzentrale. Rechtlich hat sie drei Folgen.

  • Die Vergütung wird fällig (§ 641 Absatz 1 BGB).
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt (§ 634a Absatz 2 BGB).
  • Die Beweislast verschiebt sich. Bis zur Abnahme muss der Unternehmer beweisen, dass er vertragsgemäß geleistet hat (§ 632a Absatz 1 BGB). Danach müssen Sie nach Darstellung der Deutschen Handwerks Zeitung beweisen, dass ein Mangel schon bei der Abnahme bestand.

Kennen Sie bei der Abnahme einen Mangel und sagen nichts, verlieren Sie nach § 640 Absatz 3 BGB bestimmte Rechte, nämlich Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt und Minderung. Behalten Sie sich Ihre Rechte deshalb ausdrücklich vor.

Wie läuft die Abnahme nach dem BGB ab?

Nach BGB sind Sie verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen (§ 640 Absatz 1). Wegen unwesentlicher Mängel dürfen Sie die Abnahme nicht verweigern. Wesentliche Mängel berechtigen dagegen zur Verweigerung.

Eine Abnahme kann auch ohne Ihre Erklärung eintreten. Setzt der Unternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigern Sie sie nicht binnen dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Absatz 2). Sind Sie Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn der Unternehmer Sie mit der Aufforderung auf die Rechtsfolgen hingewiesen hat. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.

Verweigern Sie die Abnahme unter Angabe von Mängeln, müssen Sie auf Verlangen des Unternehmers an einer gemeinsamen Zustandsfeststellung mitwirken (§ 650g Absatz 1). Erscheinen Sie nicht, darf der Unternehmer sie auch einseitig vornehmen.

Wie läuft die Abnahme nach der VOB/B ab?

Nach VOB/B gelten engere Fristen. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme, muss der Auftraggeber sie binnen zwölf Werktagen durchführen (§ 12 Absatz 1 VOB/B). Eine förmliche Abnahme findet statt, wenn eine Partei sie verlangt. Das Ergebnis halten beide in einem Protokoll fest.

Wird keine Abnahme verlangt, gilt die Leistung zwölf Werktage nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als abgenommen. Nutzen Sie die Leistung bereits, gilt sie nach sechs Werktagen ab Beginn der Nutzung als abgenommen. Vorbehalte wegen bekannter Mängel müssen Sie spätestens zu diesen Zeitpunkten geltend machen (§ 12 Absatz 5 VOB/B).

Wegen wesentlicher Mängel können Sie die Abnahme bis zur Beseitigung verweigern (§ 12 Absatz 3). Behalten Sie die Fristen im Blick, weil sie schneller laufen als bei der BGB-Regelung.

Wie lange läuft die Gewährleistung nach BGB und VOB/B?

Die Gewährleistungsfristen unterscheiden sich vor allem bei Bauwerken. Die Tabelle stellt die Regeln gegenüber.

MerkmalBGBVOB/B
Mängelansprüche bei Bauwerken5 Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 2)4 Jahre (§ 13 Absatz 4), wenn nichts anderes vereinbart
Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache, Reparatur2 Jahre (§ 634a Absatz 1 Nr. 1)2 Jahre (§ 13 Absatz 4)
Beginn der Fristmit der Abnahmemit der Abnahme der gesamten Leistung, bei Teilabnahme für den Teil
Schriftliches Mängelverlangengesetzlich keine Form vorgeschrieben, Schriftform dient dem Nachweislöst eine Frist von 2 Jahren für den Beseitigungsanspruch aus, jedoch nicht vor Ablauf der Regelfrist (§ 13 Absatz 5)

Die Verbraucherzentrale ordnet Arbeiten an Bauwerken der langen Frist zu, Reparaturarbeiten der kürzeren. Was im Einzelfall als Bauwerk gilt, entscheidet im Streitfall das Gericht. Typisch sind Arbeiten, die fest mit dem Gebäude verbunden werden, etwa an Dach oder Fassade. Hat der Handwerker einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt nach BGB die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Welche Regeln gelten für Ihren Vertrag: BGB oder VOB/B?

Es gilt das BGB, solange die VOB/B nicht wirksam vereinbart wurde. Ein Fachverlag für Handwerksrecht weist darauf hin, dass die VOB/B nicht automatisch gilt, sondern ausdrücklich zum Vertragsgegenstand gemacht werden muss. Ein bloßer Aufdruck auf Rechnung oder Auftragsbestätigung genügt nicht.

Schließt ein Handwerker mit einem Verbraucher einen Vertrag auf Grundlage der VOB, muss er ihm den Text aushändigen. Das stützt sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (5 U 146/10), das der Verlag im Jahr 2016 wiedergegeben hat. Wurde der Text nicht übergeben, gilt demnach das BGB.

Prüfen Sie deshalb den Vertrag. Steht dort die VOB/B, lassen Sie sich den Text geben und klären Sie, was gelten soll. Im Zweifel hilft die Verbraucherzentrale. Gerade bei Privataufträgen empfiehlt sich der Blick, weil die Frist für Bauwerke nach BGB ein Jahr länger ist.

Was tun, wenn ein Mangel auftritt?

Rügen Sie den Mangel schriftlich und setzen Sie eine Frist zur Beseitigung. Die Verbraucherzentrale hält ein bis zwei Wochen im Regelfall für angemessen. Fotografieren Sie den Mangel und beschreiben Sie ihn genau.

Nach BGB haben Sie diese Rechte (§ 634):

  • Nacherfüllung: Der Unternehmer wählt, ob er den Mangel beseitigt oder ein neues Werk herstellt, und trägt die Kosten (§ 635).
  • Selbstvornahme: Nach erfolglosem Fristablauf dürfen Sie den Mangel selbst beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, auch als Vorschuss (§ 637).
  • Rücktritt oder Minderung der Vergütung.
  • Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Haben Sie noch nicht vollständig gezahlt, dürfen Sie nach § 641 Absatz 3 BGB einen angemessenen Teil zurückhalten. In der Regel ist das das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten.

Wie gehen Sie bei der Abnahme vor? Eine Checkliste

Nehmen Sie sich Zeit und gehen Sie die Leistung vollständig durch. Die Deutsche Handwerks Zeitung nennt als Inhalt eines Abnahmeprotokolls unter anderem diese Punkte:

  1. Datum, Ort und Anwesende
  2. Namen und Anschriften von Betrieb und Auftraggeber
  3. Beschreibung der abgenommenen Leistung
  4. Prüfung von Vollständigkeit und Funktion, gegebenenfalls Probebetrieb
  5. Einweisung in Bedienung und Hinweise zur Wartung
  6. Mängelliste mit Frist zur Beseitigung
  7. Angabe der Gewährleistungsfrist, Datum und Unterschriften

Ergänzen Sie nach Rat der Verbraucherzentrale den Satz: Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bleibt vorbehalten. Bestehen Sie auf einer Kopie. Beauftragen Sie keine Dritte mit der Abnahme, ohne die Vollmacht klar zu regeln. Die Deutsche Handwerks Zeitung nennt das riskant, vor allem bei der Unterschrift.

Wann ist die Schlussrechnung fällig?

Die Vergütung ist fällig, wenn Sie abgenommen haben und der Unternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erteilt hat (§ 650g Absatz 4 BGB). Die Rechnung ist prüffähig, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für Sie nachvollziehbar ist.

Erheben Sie keine begründeten Einwendungen gegen die Prüffähigkeit binnen 30 Tagen nach Zugang, gilt die Rechnung als prüffähig. Prüfen Sie sie deshalb rechtzeitig und fragen Sie bei Unklarheiten nach. Die Verbraucherzentrale rät außerdem, Unklarheiten vor der Bezahlung mit dem Handwerker zu klären und eine ausführliche Rechnung zu verlangen.

Nach der Abnahme beginnen die Gewährleistungsfristen. Gilt die VOB/B, ist für die Abnahme der gesamten Leistung der Zeitpunkt maßgeblich, bei Teilabnahmen für den jeweils abgeschlossenen Teil. Notieren Sie sich das Abnahmedatum und das Fristende, und bewahren Sie Vertrag, Abnahmeprotokoll und Rechnung für diese Zeit auf.

Zahlen und Fakten

  • 5 Jahre Gewährleistung bei Bauwerken, 2 Jahre bei Reparaturen (BGB) Mängelansprüche verjähren bei Bauwerken in fünf Jahren, bei Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache in zwei Jahren; die Frist beginnt mit der Abnahme. (Gesetze im Internet, BGB § 634a, 10/2026)
  • 4 Jahre Verjährungsfrist für Bauwerke nach VOB/B Ist im Vertrag keine Frist vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist nach § 13 Absatz 4 VOB/B für Bauwerke vier Jahre, für andere Werke zwei Jahre. (dejure.org: VOB/B § 13 Mängelansprüche, 10/2026)
  • 12 Werktage Frist zur Abnahme nach Verlangen, 6 Werktage nach Ingebrauchnahme Nach VOB/B muss der Auftraggeber die Abnahme binnen 12 Werktagen durchführen; Nutzung der Leistung führt nach 6 Werktagen zur Abnahmefiktion. (dejure.org: VOB/B § 12 Abnahme, 10/2026)
  • Das Doppelte der Mängelbeseitigungskosten als angemessener Einbehalt Bei einem Mangel darf nach Fälligkeit ein angemessener Teil der Vergütung zurückgehalten werden, in der Regel das Doppelte der Beseitigungskosten. (Gesetze im Internet, BGB § 641 Absatz 3, 10/2026)
  • Ein bis zwei Wochen als übliche Frist zur Mängelbeseitigung Die Verbraucherzentrale hält ein bis zwei Wochen im Regelfall für eine angemessene Frist, wenn Sie schriftlich zur Beseitigung auffordern. (Verbraucherzentrale: Handwerker, Was bei einem Auftrag zu beachten ist, 02/2026)

Allgemeine Rechtsinformation, keine Rechtsberatung; für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Gewährleistung auf Handwerkerarbeiten?

Nach BGB fünf Jahre bei Arbeiten an Bauwerken, etwa Dach oder Heizungsanlage, und zwei Jahre bei Reparaturen und der Herstellung oder Veränderung einer Sache. Die Frist beginnt mit der Abnahme. Gilt die VOB/B, beträgt die Frist für Bauwerke vier Jahre, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hat der Handwerker einen Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

Gilt bei mir BGB oder VOB/B?

Das BGB gilt, solange die VOB/B nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Bei Privatkunden muss der Betrieb ihnen den VOB-Text aushändigen, sonst bleibt es nach einem Urteil des OLG Hamburg beim BGB. Prüfen Sie Ihren Vertrag auf einen Verweis auf die VOB/B und fragen Sie im Zweifel bei der Verbraucherzentrale nach, bevor Sie unterschreiben.

Darf ich die Abnahme verweigern?

Bei wesentlichen Mängeln ja. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nach § 640 Absatz 1 BGB nicht verweigert werden. Dann halten Sie die Mängel im Protokoll fest und behalten sich Ansprüche vor. Verweigern Sie die Abnahme, müssen Sie auf Verlangen des Unternehmers an einer Zustandsfeststellung mitwirken. Die Mängel nennen Sie dabei genau.

Was passiert, wenn ich nie abgenommen habe?

Das Werk kann trotzdem als abgenommen gelten. Nach BGB gilt es als abgenommen, wenn der Unternehmer eine angemessene Frist setzt und Sie nicht unter Angabe eines Mangels verweigern. Bei Verbrauchern verlangt das einen Hinweis in Textform. Nach VOB/B tritt die Abnahme zwölf Werktage nach Mitteilung der Fertigstellung ein, bei Nutzung nach sechs Werktagen.

Redaktion Handwerker-Atlas

Recherchiert und geprüft nach unseren Redaktionsrichtlinien. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Sebastian Stehle, MediaEcho.