Zum Inhalt springen
Hände messen ein gedrechseltes Holzstück mit einem Messschieber

Handwerker beauftragen

Meisterpflicht: Welche Handwerke sind zulassungspflichtig?

Redaktion Handwerker-Atlas · Stand 10/2026

Kurze Antwort

Zulassungspflichtig sind die 53 Gewerbe der Anlage A der Handwerksordnung, darunter Dachdecker, Elektrotechniker, Maler, Fliesenleger und Installateur und Heizungsbauer. Wer sie selbständig betreibt, muss in der Handwerksrolle stehen, in der Regel mit Meisterprüfung. Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe brauchen keinen Qualifikationsnachweis.

Was bedeutet zulassungspflichtig?

Zulassungspflichtig heißt: Nur wer in der Handwerksrolle eingetragen ist, darf das Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreiben. So regelt es § 1 Absatz 1 der Handwerksordnung (HwO). Die Handwerksrolle führt die Handwerkskammer. Eingetragen wird der Inhaber eines Betriebs, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen erfüllt (§ 7 Absatz 1 HwO).

Die häufigste Voraussetzung ist die Meisterprüfung im jeweiligen oder in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk (§ 7 Absatz 1a HwO). Das umgangssprachlich genannte Meisterpflicht meint diese Zugangsvoraussetzung für die Selbständigkeit. Sie gilt nicht für Beschäftigte. Angestellte Gesellen dürfen in Meisterbetrieben arbeiten.

Ein Betrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig arbeitet und entweder ein Gewerbe der Anlage A vollständig umfasst oder wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes ausübt (§ 1 Absatz 2 HwO).

Welche Bau- und Ausbaugewerke sind zulassungspflichtig?

Von den 53 Gewerben der Anlage A betreffen die folgenden besonders Bau, Ausbau und Haustechnik. Die Nummern entsprechen der Anlage A der HwO.

Nr.Gewerbe
1Maurer und Betonbauer
2Ofen- und Luftheizungsbauer
3Zimmerer
4Dachdecker
6Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
8Steinmetzen und Steinbildhauer
9Stuckateure
10Maler und Lackierer
11Gerüstbauer
12Schornsteinfeger
13Metallbauer
23Klempner
24Installateur und Heizungsbauer
25Elektrotechniker
27Tischler
39Glaser
42Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
44Estrichleger
46Parkettleger
47Rollladen- und Sonnenschutztechniker
52Raumausstatter

Die vollständige Liste mit allen 53 Gewerben steht in Anlage A der Handwerksordnung.

Welche Handwerke wurden 2020 wieder meisterpflichtig?

Zwölf Gewerke wurden am 14. Februar 2020 wieder zulassungspflichtig. Das berichtet die Deutsche Handwerks Zeitung. Die Novelle der Handwerksordnung wurde am 13. Februar 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Zuvor standen 41 Berufe in Anlage A, danach sind es 53.

Wieder meisterpflichtig sind:

  • Behälter- und Apparatebauer
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Böttcher
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Parkettleger
  • Raumausstatter
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller

Die Pflicht gilt nur für neu gegründete Betriebe. Für bestehende Betriebe gibt es Bestandsschutz. Nach fünf Jahren sollte die Regelung überprüft werden. Im Jahr 2004 war in 53 Gewerken die Meisterpflicht abgeschafft worden.

Welche Bau- und Ausbaugewerke sind nicht meisterpflichtig?

Ohne Meisterpflicht arbeiten die zulassungsfreien Handwerke der Anlage B Abschnitt 1 und die handwerksähnlichen Gewerbe der Anlage B Abschnitt 2. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks nennt 41 zulassungsfreie Handwerke. Für sie und für die handwerksähnlichen Gewerbe sind keine besonderen Qualifikationsnachweise zur Selbständigkeit erforderlich.

Im Umfeld von Bau und Ausbau sind das zum Beispiel:

  • Gebäudereiniger (zulassungsfreies Handwerk, Anlage B1)
  • Holz- und Bautenschützer, also Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden (Anlage B1)
  • Bodenleger (handwerksähnliches Gewerbe, Anlage B2)
  • Bautentrocknungsgewerbe, Fuger im Hochbau, Betonbohrer und Betonschneider, Eisenflechter (Anlage B2)
  • Rohr- und Kanalreiniger (Anlage B2)
  • Einbau von genormten Baufertigteilen wie Fenstern, Türen, Zargen und Regalen (Anlage B2)

Im Bereich Bodenbeläge liegt die Grenze deshalb mitten im Gewerk: Parkettleger sind zulassungspflichtig, Bodenleger nicht. In den B1-Handwerken können Betriebe den Meisterbrief freiwillig erwerben. Bei Fenstern und Türen kommt es auf die Leistung an: Der Einbau genormter Fertigteile ist handwerksähnlich, die Anfertigung durch den Tischler gehört dagegen zu einem zulassungspflichtigen Handwerk. Fragen Sie bei solchen Mischleistungen nach, welcher Betrieb welchen Teil ausführt.

Wer darf trotz fehlender Meisterprüfung einen Betrieb leiten?

Die Handwerksordnung kennt mehrere Wege in die Handwerksrolle. Neben der Meisterprüfung im eigenen oder einem verwandten Handwerk werden nach § 7 Absatz 2 HwO auch Ingenieure, Absolventen technischer Hochschulen und staatlicher oder staatlich anerkannter Fachschulen für Technik und Gestaltung eingetragen, wenn der Studien- oder Schulschwerpunkt dem Handwerk entspricht. Gleichwertige deutsche Prüfungen sind ebenfalls möglich.

Eine weitere Möglichkeit ist die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO, auch Altgesellenregelung genannt. Voraussetzung sind eine bestandene Gesellenprüfung im Handwerk oder in einem verwandten Handwerk und eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren, davon vier Jahre in leitender Stellung. Für einige Gewerke gilt sie nicht, etwa für Schornsteinfeger. Die höhere Verwaltungsbehörde erteilt sie nach Anhörung der Handwerkskammer.

Auch ein Betrieb ohne Meister im Inhaberkreis kann eingetragen werden, wenn ein qualifizierter Betriebsleiter angestellt ist.

Welche Tätigkeiten sind auch ohne Meister erlaubt?

Nicht jede einzelne Tätigkeit eines Gewerks löst die Pflicht aus. Nach § 1 Absatz 2 HwO sind keine wesentlichen Tätigkeiten solche, die in bis zu drei Monaten erlernt werden können. Das gilt auch für Tätigkeiten, die zwar länger dauern, aber für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind, und für Tätigkeiten, die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.

Die Ausübung mehrerer solcher Tätigkeiten ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind. Die Abgrenzung im Einzelfall trifft die Handwerkskammer. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten zusammen das Gewerk prägen und ob sie handwerksmäßig erbracht werden, also mit handwerklicher Qualifikation und nicht als bloße Hilfsarbeit. Ein Reinigungsbetrieb darf also kleine Handgriffe erledigen, aber kein Handwerk umfassend betreiben.

Für Sie als Auftraggeber heißt das: Ein Hausmeisterservice, der nebenbei eine Steckdose tauscht oder eine Wand streicht, bewegt sich in einer Grauzone. Bei Arbeiten an Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen sind zusätzlich Vorgaben aus anderen Vorschriften zu beachten. Lassen Sie solche Arbeiten von einem eingetragenen Fachbetrieb ausführen.

Was droht bei Verstößen und wie prüfen Sie den Eintrag?

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung selbständig betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 117 HwO).

Als Auftraggeber prüfen Sie den Eintrag über die Handwerkskammer. Nach § 6 Absatz 2 HwO erteilt sie eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Ob ein geplanter Auftrag dafür reicht, entscheidet die Kammer. Von der Auskunft ausgeschlossen sind Wohnanschriften und elektronische Kontaktdaten der Betriebsinhaber.

Fragen Sie den Betrieb direkt nach dem Eintrag in die Handwerksrolle und danach, wer die Meisterprüfung abgelegt hat. Seriöse Betriebe antworten offen. Bei Zweifeln reicht eine kurze schriftliche Nachfrage bei der Kammer, die Sie als Nachweis aufbewahren.

Was bedeutet das für Sie als Auftraggeber?

Meisterpflicht ist eine Zugangsregel zur Selbständigkeit. Sie sagt nichts über die Qualität eines einzelnen Auftrags aus. Auch Betriebe in zulassungsfreien Gewerken können sorgfältig arbeiten, und auch ein eingetragener Betrieb kann Fehler machen.

Nutzen Sie die Eintragung als ein Kriterium unter mehreren. Prüfen Sie Referenzen, holen Sie mehrere Angebote ein und halten Sie Leistung, Termin und Preis schriftlich fest. Das Vorgehen beschreibt der Ratgeber zum Finden und Beauftragen von Handwerkern.

Im Jahr 2025 legten laut ZDH 20.461 Personen die Meisterprüfung ab. Der Bestand der Betriebe in zulassungspflichtigen Handwerken lag Ende 2025 bei 641.462. Die Zahlen zeigen, dass zulassungspflichtige Handwerke weiterhin den größeren Teil der Betriebe stellen. Die Meisterprüfung bleibt damit ein verbreiteter Qualifikationsweg im Handwerk. Auf einen einzelnen Auftrag lassen sie sich nicht übertragen.

Zahlen und Fakten

  • 53 zulassungspflichtige Handwerke Anlage A der Handwerksordnung listet 53 Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Fassung BGBl. I 2020, S. 142). (Gesetze im Internet, Handwerksordnung Anlage A, 10/2026)
  • 12 Gewerke seit 14.02.2020 wieder meisterpflichtig Zu den 41 bisherigen Gewerken in Anlage A kamen zwölf hinzu, darunter Fliesenleger, Parkettleger, Estrichleger und Rollladen- und Sonnenschutztechniker. Es gilt Bestandsschutz für bestehende Betriebe. (Deutsche Handwerks Zeitung: Meisterpflicht im Handwerk, Neues Gesetz nun offiziell in Kraft, 02/2020)
  • Bußgeld bis zu 10.000 € bei Betrieb ohne Eintragung Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, handelt ordnungswidrig (§ 117 HwO). (Gesetze im Internet, HwO § 117, 10/2026)
  • 41 zulassungsfreie Handwerke, 20.461 bestandene Meisterprüfungen 2025 Anlage B Abschnitt 1 umfasst 41 zulassungsfreie Handwerke. Im Jahr 2025 wurden im Handwerk 20.461 Meisterprüfungen bestanden (+0,2 Prozent). (ZDH: Gewerbe Anlage B1 und B2; ZDH Kennzahlen des Handwerks 2025, 06/2026)
  • 6 Jahre Tätigkeit, davon 4 Jahre in leitender Stellung Voraussetzung der Ausübungsberechtigung (Altgesellenregelung) nach § 7b HwO neben der Gesellenprüfung. (Gesetze im Internet, HwO § 7b, 10/2026)

Allgemeine Information zum Handwerksrecht, keine Rechtsberatung; verbindliche Auskünfte erteilt die zuständige Handwerkskammer.

Häufige Fragen

Welche Handwerke sind meisterpflichtig?

Meisterpflichtig sind die 53 zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A der Handwerksordnung, zum Beispiel Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Maler und Lackierer, Elektrotechniker, Installateur und Heizungsbauer, Tischler und Fliesenleger. Wer sie selbständig betreibt, muss in der Handwerksrolle stehen, in der Regel mit Meisterprüfung. Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbe, etwa Gebäudereiniger oder Bodenleger, unterliegen dieser Pflicht nicht.

Ist ein Fliesenleger meisterpflichtig?

Ja. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger gehören seit dem 14. Februar 2020 wieder zu den zulassungspflichtigen Handwerken. Die Pflicht gilt für neu gegründete Betriebe, für bestehende Betriebe gibt es Bestandsschutz. Zur selben Gruppe zählen Estrichleger, Parkettleger, Raumausstatter und Rollladen- und Sonnenschutztechniker. Bodenleger sind dagegen ein handwerksähnliches Gewerbe ohne Meisterpflicht, obwohl sie ähnliche Arbeiten ausführen.

Wie prüfe ich, ob ein Betrieb in der Handwerksrolle steht?

Fragen Sie bei der Handwerkskammer des Betriebssitzes nach. Nach § 6 Absatz 2 HwO erteilt sie eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen. Ob Ihr Auftrag dafür ausreicht, entscheidet die Kammer. Fragen Sie den Betrieb außerdem selbst nach seiner Eintragung und nach dem Betriebsleiter. Wohnanschriften und elektronische Kontaktdaten der Inhaber gibt die Kammer nicht heraus.

Was passiert, wenn ein Betrieb ohne Meister arbeitet?

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung selbständig betreibt, handelt nach § 117 HwO ordnungswidrig. Es droht eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro. Für Sie als Auftraggeber stellt sich zusätzlich die Frage nach Gewährleistung und Versicherungsschutz. Prüfen Sie deshalb vor der Beauftragung den Eintrag und lassen Sie Angebote schriftlich ausstellen.

Redaktion Handwerker-Atlas

Recherchiert und geprüft nach unseren Redaktionsrichtlinien. Verantwortlich nach § 18 Abs. 2 MStV: Sebastian Stehle, MediaEcho.