Zuständig ist das Gewerk, das zum betroffenen Bauteil gehört: Wasser und Heizung der Installateur und Heizungsbauer, Strom der Elektrotechniker, das Dach der Dachdecker, Wand und Anstrich der Maler und Lackierer. Ist die Ursache unklar, etwa bei Feuchtigkeit, klärt zuerst ein Fachbetrieb oder Sachverständiger den Schadensort.
Welcher Handwerker passt zu welchem Problem?
Das Problem bestimmt das Gewerk. Die Handwerksordnung (HwO) führt in Anlage A insgesamt 53 zulassungspflichtige Handwerke auf. Für typische Schäden im Haus reichen wenige davon. Die folgende Tabelle ordnet gängige Probleme dem zuständigen Gewerk zu.
| Problem | Zuständiges Gewerk nach HwO |
|---|---|
| Tropfender Hahn, verstopfter Abfluss, Rohrschaden | Installateur und Heizungsbauer, Klempner |
| Heizung bleibt kalt oder macht Geräusche | Installateur und Heizungsbauer |
| Steckdose ohne Strom, Sicherung oder FI-Schalter löst aus | Elektrotechniker |
| Ziegel lose, Dach undicht | Dachdecker |
| Risse oder Abplatzungen im Putz, Fassade | Stuckateur, Maurer und Betonbauer |
| Wand streichen, Lack erneuern, Tapeten | Maler und Lackierer |
| Fliesen lose oder gerissen | Fliesen-, Platten- und Mosaikleger |
| Estrich rissig oder uneben | Estrichleger |
| Parkett beschädigt | Parkettleger |
| Rollladen klemmt, Sonnenschutz defekt | Rollladen- und Sonnenschutztechniker |
| Tür, Möbel, Holzfenster | Tischler |
| Geländer, Tor, Stahltreppe | Metallbauer |
| Glasbruch, Verglasung | Glaser |
| Kamin, Ofen, Abgasanlage | Ofen- und Luftheizungsbauer, Schornsteinfeger |
Die Zuordnung ist eine Faustregel. Manche Aufgaben überschneiden sich, etwa bei Fenstern, die je nach Material von Tischlern, Metallbauern oder Glasern bearbeitet werden. Wenn Sie unsicher sind, schildern Sie das Problem einem Betrieb in Ihrer Nähe am Telefon. Seriöse Betriebe sagen Ihnen offen, ob sie zuständig sind oder welches Gewerk sie empfehlen.
Wer ist bei Wasser, Heizung und Abwasser zuständig?
Bei Wasser, Heizung und Abwasser ist ein Sanitär- und Heizungsbetrieb zuständig. In der Handwerksordnung stehen dafür die Gewerbe Klempner (Nr. 23) und Installateur und Heizungsbauer (Nr. 24). In der Praxis arbeiten viele Betriebe in beiden Bereichen.
Bei einem akuten Rohrbruch schließen Sie zuerst den Hauptabsperrhahn. Danach holen Sie den Fachbetrieb. Details finden Sie im Ratgeber zu Rohrbruch und Wasserschaden.
Ein verstopfter Abfluss ist ein Fall für Sanitärbetriebe oder spezialisierte Rohrreiniger. Bei Notdiensten sollten Sie vorab den Preis erfragen, weil gerade dort überhöhte Rechnungen vorkommen. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, am Telefon das Problem genau zu schildern und nach einem verbindlichen Komplettpreis zu fragen.
Fällt die Heizung aus, prüft der Heizungsbauer die Anlage. Schornsteinfeger kommen dagegen für Messungen und die Überwachung der Abgasanlage, nicht für Reparaturen an der Heizung.
Arbeiten an Gasleitungen und Gasgeräten sind Fachbetrieben vorbehalten. Versuchen Sie nie, Gasgeräte selbst zu öffnen oder zu reparieren.
Wer ist bei Strom und Elektrik zuständig?
Bei Strom ist der Elektrotechniker zuständig (Nr. 25 der Anlage A). Das ist nicht nur eine Empfehlung. Nach der Niederspannungsanschlussverordnung (§ 13 NAV) dürfen Errichtung, Erweiterung und Änderung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Als Laie beschränken Sie sich auf sichere Schritte: Geräte vom Netz trennen, defekte Geräte nicht mehr benutzen und den Elektrofachbetrieb rufen. Arbeiten am Sicherungskasten, an Leitungen oder Steckdosen gehören nicht dazu.
Löst der FI-Schalter wiederholt aus, finden Sie die Ursachen und Schritte im Ratgeber zum FI-Schalter. Das gilt auch für Brandgeruch an Steckdosen, knisternde Geräusche oder Wasser in der Nähe von Elektrik: Nicht berühren, Bereich meiden und einen Elektrofachbetrieb oder bei Gefahr den Notruf 112 verständigen.
Wer ist bei Dach, Fassade und Fenstern zuständig?
Für das Dach ist der Dachdecker zuständig (Nr. 4). Er dichtet Undichtigkeiten ab, ersetzt Ziegel und Abdichtungen und führt Notabdichtungen aus. Für Arbeiten in der Höhe kommt häufig ein Gerüstbauer (Nr. 11) hinzu.
Putz und Außenwand gehören zum Stuckateur (Nr. 9). Bei tragenden Teilen oder Mauerwerk arbeiten Maurer und Betonbauer (Nr. 1) oder Zimmerer (Nr. 3). Eingriffe in tragende Bauteile gehören ausschließlich in die Hand von Fachbetrieben und erfordern eine statische Beurteilung.
Bei Fenstern und Türen kommt es auf das Material an. In der Regel bearbeitet der Tischler (Nr. 27) Holz, der Metallbauer (Nr. 13) Metall und der Glaser (Nr. 39) Glas. Rollläden und Sonnenschutz gehören zu den Rollladen- und Sonnenschutztechnikern (Nr. 47).
Bei Steinarbeiten an Fassade, Treppe oder Fensterbank sind Steinmetze und Steinbildhauer (Nr. 8) zuständig. Dämmarbeiten an Rohren, Wänden oder Anlagen gehören zu den Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierern (Nr. 6).
Wer ist bei Wänden, Böden und Innenausbau zuständig?
Im Innenausbau teilen sich mehrere Gewerke die Arbeit. Maler und Lackierer (Nr. 10) streichen, spachteln und tapezieren. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger (Nr. 42) verlegen Wand- und Bodenfliesen. Estrichleger (Nr. 44) bauen den Estrich ein, Parkettleger (Nr. 46) verlegen Parkett.
Bodenleger sind kein zulassungspflichtiges Handwerk, sondern ein handwerksähnliches Gewerbe der Anlage B2. Für Parkett ist dagegen der Parkettleger zuständig, ein meisterpflichtiges Gewerk.
Gardinen, Polster und Wandbespannungen übernehmen Raumausstatter (Nr. 52). Zeigt sich der Schaden erst nach Wasseraustritt, kommen Bautrocknung und Maler nacheinander zum Einsatz.
Was tun, wenn die Ursache unklar ist?
Bei unklarer Ursache beauftragen Sie zuerst eine Diagnose und keine Reparatur. Das gilt besonders bei Feuchtigkeit und Schimmel. Das Umweltbundesamt nennt als mögliche Ursachen unter anderem defekte Dächer, Risse im Mauerwerk, aufsteigende Feuchte, Rohrbrüche und zu wenig Lüftung. Je nach Ursache ist ein anderes Gewerk zuständig.
Ein Fachbetrieb für die vermutete Ursache kann den Schaden eingrenzen. Bei größeren oder strittigen Schäden hilft ein Sachverständiger. Die Handwerkskammern bieten dafür den Sachverständigen-Navi an, den auch die Verbraucherzentrale nennt.
Fotografieren Sie den Schaden, notieren Sie Datum und Beobachtungen und melden Sie ihn bei Mietwohnungen sofort dem Vermieter. Bei Gebäudeschäden informieren Sie außerdem Ihre Versicherung.
Lassen Sie sich vom Fachbetrieb schriftlich bestätigen, worauf er die Ursache zurückführt. Diese Angabe brauchen Sie später für Versicherung, Vermieter und eventuelle Gewährleistungsansprüche.
Wann brauchen Sie mehrere Gewerke oder eine Koordination?
Bei Sanierungen und Umbauten arbeiten meist mehrere Gewerke nacheinander. Beispiele sind ein neues Bad mit Sanitär, Elektro, Fliesen und Malerarbeiten oder eine Dachsanierung mit Gerüst, Dachdecker und Zimmerer. Fragen Sie in diesen Fällen, wer die Abläufe koordiniert.
Zwei Wege sind üblich. Sie beauftragen jedes Gewerk einzeln und koordinieren selbst, oder ein Bauunternehmen übernimmt als Hauptauftragnehmer die Abstimmung. Die Reihenfolge der Gewerke erklärt der Ratgeber zur Sanierung. Halten Sie Termine, Leistungsumfang und Preise für jedes Gewerk schriftlich fest.
Für akute Notfälle gelten eigene Regeln: Bei Wasserschäden, Dachschäden, Stromausfall im Haus und Aussperrung finden Sie Hinweise in den Ratgebern zu Rohrbruch, Dachschaden, FI-Schalter und Notdienst-Abzocke.
Woran erkennen Sie, dass der Betrieb qualifiziert ist?
Bei zulassungspflichtigen Handwerken muss der Betrieb in der Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen sein. Ein Betriebsleiter mit Meisterprüfung oder gleichwertiger Qualifikation ist Voraussetzung. Auskünfte aus der Handwerksrolle erteilt die Kammer nach § 6 HwO, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen.
Bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben sind keine besonderen Qualifikationsnachweise nötig. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks zählt 41 zulassungsfreie Handwerke in Anlage B1. Fragen Sie deshalb nach Ausbildung, Referenzen und Mitgliedschaft in Innung oder Kammer.
Zum Jahresende 2025 waren laut ZDH 1.038.126 Betriebe in den Handwerksrollen eingetragen, davon 641.462 in zulassungspflichtigen Handwerken. Die Auswahl ist groß, deshalb lohnt der Vergleich mehrerer Angebote. Die Verbraucherzentrale rät zu zwei bis drei Angeboten verschiedener Firmen.
Zahlen und Fakten
- 53 zulassungspflichtige Handwerke Anlage A der Handwerksordnung listet 53 Gewerbe, die nur mit Eintragung in die Handwerksrolle selbständig betrieben werden dürfen (Fassung BGBl. I 2020, S. 142). (Gesetze im Internet, Handwerksordnung Anlage A, 10/2026)
- 41 zulassungsfreie Handwerke In Anlage B Abschnitt 1 der HwO sind 41 zulassungsfreie Handwerke zusammengefasst, für die kein besonderer Qualifikationsnachweis nötig ist. (Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Gewerbe Anlage B1 und B2, 10/2026)
- 1.038.126 Betriebe im Handwerk, davon 641.462 zulassungspflichtig Bestand der in den Handwerksrollen eingetragenen Betriebe zum 31.12.2025. (ZDH, Kennzahlen des Handwerks 2025, 06/2026)
Häufige Fragen
Welcher Handwerker kommt bei einem Wasserschaden?
Bei Leitungswasser ist ein Sanitär- und Heizungsbetrieb zuständig, also Installateur und Heizungsbauer oder Klempner. Er sucht das Leck und repariert die Leitung. Die Trocknung durchfeuchteter Bauteile übernimmt je nach Umfang ein Bautentrocknungsbetrieb. Melden Sie den Schaden zusätzlich Ihrer Versicherung und dem Vermieter, bevor größere Arbeiten beginnen, und fotografieren Sie den Zustand vorher.
Wer ist zuständig, wenn die Ursache des Schadens unklar ist?
Beauftragen Sie zuerst eine Ursachenklärung. Je nach Verdacht prüft ein Dachdecker, Sanitärbetrieb oder Maler die betroffene Stelle. Bei größeren oder strittigen Schäden hilft ein Sachverständiger, den Sie zum Beispiel über den Sachverständigen-Navi der Handwerkskammern finden. Reparieren Sie erst, wenn die Ursache feststeht, sonst kehrt der Schaden oft zurück. Lassen Sie sich die festgestellte Ursache schriftlich bestätigen.
Darf jeder Elektriker an der Hausinstallation arbeiten?
Nein. Nach § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung dürfen Errichtung, Erweiterung und Änderung der Anlage nur durch ein Installationsunternehmen erfolgen, das im Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist. Fragen Sie den Betrieb nach dieser Eintragung und lassen Sie sich die Nummer im Verzeichnis nennen. Für reine Instandhaltungsarbeiten gilt die Pflicht nicht, außer im Abschnitt zwischen Hausanschlusssicherung und Zähler.
Muss jeder Handwerker einen Meistertitel haben?
Nein. Nur wer ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreibt, muss in der Handwerksrolle stehen, in der Regel mit Meisterprüfung. Bei zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben genügt eine Gewerbeanmeldung. Der Meistertitel allein sagt wenig über die Qualität eines einzelnen Auftrags aus. Prüfen Sie daher auch Referenzen und holen Sie mehrere Angebote ein.
Quellen
- Gesetze im Internet: Handwerksordnung, Anlage A
- Gesetze im Internet: Handwerksordnung, Anlage B
- Gesetze im Internet: Handwerksordnung, § 6
- Gesetze im Internet: Niederspannungsanschlussverordnung, § 13
- ZDH: Gewerbe der Handwerksordnung, Anlage B1 und B2
- ZDH: Kennzahlen des Handwerks 2025
- Umweltbundesamt: Schimmel
- Verbraucherzentrale: Handwerker finden
