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Schwarzarbeit: Welche Strafen drohen Auftraggebern und Handwerkern?

Redaktion Handwerker-Atlas · 10.10.2026 · aktualisiert 13.10.2026 · 8 Min. Lesezeit

Bei Schwarzarbeit drohen beiden Seiten Folgen. Der Handwerker riskiert Bußgelder bis 50.000 Euro nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Der Auftraggeber riskiert Bußgeld und Beihilfevorwurf, verliert aber vor allem jede Gewährleistung, jeden Rückzahlungsanspruch und den Steuerbonus.

📋 Kurz zusammengefasst

Schwarzarbeit ist nach § 1 Absatz 2 SchwarzArbG verboten, und zwar für den, der die Arbeit erbringt, und für den, der sie ausführen lässt. § 8 SchwarzArbG sieht Geldbußen bis 50.000 Euro vor, Steuerhinterziehung wird nach § 370 AO mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ein Vertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede ist nichtig: Der Bundesgerichtshof versagt dem Kunden Mängelansprüche und Rückzahlung, dem Handwerker den Werklohn. Der Zoll leitete 2025 rund 98.200 Strafverfahren wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung ein.

Was gilt rechtlich als Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit liegt nach § 1 Absatz 2 SchwarzArbG vor, wenn jemand Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei steuerliche, sozialversicherungsrechtliche oder gewerberechtliche Pflichten verletzt. Das Gesetz erfasst damit ausdrücklich beide Vertragsseiten, Handwerker und Auftraggeber.

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) ist das Bundesgesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. § 1 Absatz 2 nennt fünf Fallgruppen. Schwarzarbeit leistet, wer

  1. Meldepflichten gegenüber der Sozialversicherung verletzt,
  2. Steuerpflichten aus der Leistung verletzt, etwa bei Umsatzsteuer und Einkommensteuer,
  3. Mitteilungspflichten als Empfänger von Sozialleistungen verletzt,
  4. Gewerbeanzeigen nach § 14 Gewerbeordnung unterlässt,
  5. zulassungspflichtige Handwerke ohne Eintrag in die Handwerksrolle betreibt.

Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis zulassungspflichtiger Betriebe bei der Handwerkskammer. Welche Gewerke dazugehören, erklärt der Beitrag Meisterpflicht: Welche Handwerke sind zulassungspflichtig?.

Der typische Fall im Privathaushalt ist die Ohne-Rechnung-Abrede: Kunde und Handwerker vereinbaren Barzahlung ohne Rechnung, damit keine Umsatzsteuer anfällt.

Wo endet erlaubte Nachbarschaftshilfe?

Nachbarschaftshilfe bleibt erlaubt, solange sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet ist. § 1 Absatz 4 SchwarzArbG nimmt vier Fälle aus: Hilfe durch Angehörige oder Lebenspartner, Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe und Selbsthilfe beim geförderten Wohnungsbau. Ein geringes Entgelt schadet dabei nicht.

Einen Euro-Betrag nennt das Gesetz nicht. Ein Nachbar, der an einem Samstag beim Tapezieren hilft und dafür ein Abendessen bekommt, fällt unter die Ausnahme. Ein Fliesenleger, der nach Feierabend gegen Bargeld Bäder fliest, fällt nicht darunter.

💡 Expert Insight

Auch ein Privatkunde hat eine eigene Aufbewahrungspflicht. Für Werkleistungen am Grundstück muss der Unternehmer nach § 14 Absatz 2 UStG binnen sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, auch an Privatpersonen. Der private Empfänger bewahrt Rechnung oder Zahlungsbeleg nach § 14b Absatz 1 Satz 5 UStG zwei Jahre auf. Ein vorsätzlicher oder leichtfertiger Verstoß kostet nach § 26a UStG bis zu 1.000 Euro Geldbuße.

Welche Strafe droht bei Schwarzarbeit dem Handwerker?

Dem Handwerker drohen Bußgeld, Strafverfahren und Nachforderungen. Das SchwarzArbG sieht für Gewerbe ohne Anzeige oder ohne Eintrag in die Handwerksrolle bis 50.000 Euro Geldbuße vor. Verschwiegene Umsätze sind Steuerhinterziehung nach § 370 AO mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Verstoß Rechtsgrundlage Höchstrahmen
Gewerbe ohne Anzeige oder Handwerksrolleneintrag, erheblicher Umfang § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 SchwarzArbG Geldbuße bis 50.000 Euro
Scheinrechnungen, die Schwarzarbeit ermöglichen § 8 Abs. 4, Abs. 5 SchwarzArbG Geldbuße bis 100.000 Euro
Umsätze und Einkünfte verschwiegen § 370 Abs. 1 AO Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Steuerhinterziehung in großem Ausmaß § 370 Abs. 3 AO 6 Monate bis 10 Jahre
Sozialversicherungsbeiträge von Mitarbeitern vorenthalten § 266a StGB Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe
Rechnung an Privatkunden nicht ausgestellt § 26a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 UStG Geldbuße bis 5.000 Euro

Verunglückt ein Mitarbeiter bei Schwarzarbeit, muss der Unternehmer nach § 110 Absatz 1a SGB VII der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen erstatten.

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls verfolgt solche Verstöße. Laut Zoll-Jahresbilanz des Bundesfinanzministeriums leitete sie 2025 rund 98.200 Strafverfahren und mehr als 52.100 Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und deckte rund 675 Millionen Euro Schaden auf.

Welche Strafe droht dem Auftraggeber?

Der Auftraggeber handelt nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SchwarzArbG ordnungswidrig, wenn er Leistungen in erheblichem Umfang von Personen ausführen lässt, deren Verstoß gegen Gewerbe- oder Handwerksrecht er kennt oder fahrlässig nicht kennt. Die Geldbuße reicht bis 50.000 Euro. Bei einer Ohne-Rechnung-Abrede kommt Beihilfe zur Steuerhinterziehung hinzu.

Die Beihilfe ist nach § 27 StGB die vorsätzliche Hilfe zur vorsätzlichen Straftat eines anderen; die Strafe richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter und wird gemildert. Wer einem Handwerker bewusst hilft, Umsätze zu verschweigen, riskiert ein Strafverfahren nach § 370 AO und § 27 StGB.

Eine kleine Reparatur erreicht den erheblichen Umfang seltener als eine Badsanierung oder ein Dachausbau. Die Ausnahmen für Angehörige, Gefälligkeit und Nachbarschaftshilfe gelten nach § 8 Absatz 6 auch hier.

Welche zivilrechtlichen Folgen hat ein Auftrag ohne Rechnung?

Ein Werkvertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede ist nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen das Verbot des § 1 Absatz 2 Nummer 2 SchwarzArbG verstößt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: keine Mängelansprüche, kein Werklohn, keine Rückzahlung bereits gezahlter Beträge.

Ein Werkvertrag verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werks und den Besteller zur Zahlung. Vier Urteile des VII. Zivilsenats prägen die Rechtslage:

Urteil Sachverhalt Ergebnis
BGH, 01.08.2013, VII ZR 6/13 Auffahrt gepflastert für 1.800 Euro bar, ohne Rechnung Kunde hat keine Mängelansprüche
BGH, 10.04.2014, VII ZR 241/13 Elektroarbeiten für 13.800 Euro mit Rechnung plus 5.000 Euro bar Handwerker erhält keinen Werklohn und keinen Wertersatz
BGH, 11.06.2015, VII ZR 216/14 Dachausbau für 10.000 Euro ohne Umsatzsteuer, Kunde verlangt 8.300 Euro zurück Kein Rückzahlungsanspruch (§ 817 Satz 2 BGB)
BGH, 16.03.2017, VII ZR 197/16 Vertrag nachträglich teilweise auf Barzahlung ohne Rechnung umgestellt Auch die nachträgliche Abrede macht den Vertrag nichtig

Die Gewährleistung beträgt bei einem wirksamen Vertrag nach § 634a BGB fünf Jahre bei Bauwerken, bei einer Ohne-Rechnung-Abrede entfällt sie. Die Rückzahlung schließt § 817 Satz 2 BGB aus.

Was kostet die Barzahlung beim Steuerbonus?

Wer den Handwerker bar und ohne Rechnung bezahlt, verliert die Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Sie beträgt 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung sind nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs.

Die Handwerkerrechnung ist der Beleg, den das Finanzamt für die Ermäßigung verlangt; Barzahlung schließt sie auch mit Rechnung aus. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Handwerkerkosten von der Steuer absetzen (§ 35a EStG).

Ein Rechenbeispiel: Ein Auftrag kostet 5.000 Euro brutto, davon 3.000 Euro Arbeitskosten. Verlangt der Handwerker ohne Rechnung nur den Nettopreis, sinkt der Preis um die 19 Prozent Umsatzsteuer auf 4.201,68 Euro. Mit Rechnung und Überweisung mindert sich die Einkommensteuer um 20 Prozent von 3.000 Euro, also um 600 Euro. Der Barvorteil schrumpft auf 198,32 Euro.

Posten Mit Rechnung Ohne Rechnung
Preis 5.000,00 Euro 4.201,68 Euro
Steuerermäßigung § 35a EStG minus 600,00 Euro 0 Euro
Kosten nach Steuer 4.400,00 Euro 4.201,68 Euro

Wie schützen Sie sich vor Schwarzarbeit?

Den Schutz bietet der Rechnung-Konto-Rolle-Check: schriftliches Angebot mit Umsatzsteuer verlangen, ausschließlich auf das Geschäftskonto des Betriebs überweisen und bei zulassungspflichtigen Gewerken den Eintrag in die Handwerksrolle prüfen. Drei Prüfungen vor Auftragserteilung verhindern eine unbewusste Beteiligung.

  1. Rechnung: Verlangen Sie ein schriftliches Angebot mit Firmenname, Anschrift, Steuernummer und ausgewiesener Umsatzsteuer.
  2. Konto: Überweisen Sie Abschläge und Schlussrechnung auf das Konto, das auf der Rechnung steht.
  3. Rolle: Fragen Sie bei zulassungspflichtigen Arbeiten, etwa Elektro, Sanitär oder Dach, nach dem Eintrag in die Handwerksrolle. Die Handwerkskammer gibt darüber Auskunft.

Wie Sie Angebote vergleichen und den Auftrag festhalten, beschreibt der Ratgeber Handwerker finden und beauftragen: So gehen Sie vor. Der Handwerker-Atlas verzeichnet nach OpenStreetMap-Daten (Stand 01.10.2026) unter anderem 1.458 Bauunternehmen und Maurerbetriebe sowie 2.751 Maler- und Lackiererbetriebe mit Adresse, zu finden unter Bauunternehmen & Maurer finden: Betriebe nach Ort und Maler & Lackierer finden: Betriebe nach Ort.

⚠️ Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vom 2. Oktober 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Bußgeld, eine Strafe oder eine Ausnahme greift, hängt von Umfang, Entgelt und Kenntnis der Beteiligten ab. Bei einem laufenden Verfahren wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, bei steuerlichen Fragen an eine Steuerberatung.

💬 Einschätzung der Redaktion

Verbreitet ist die Annahme, Schwarzarbeit sei vor allem ein Risiko für den Handwerker. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt das Gegenteil. Im Fall VII ZR 216/14 hatte ein Kunde 10.000 Euro für einen mangelhaften Dachausbau gezahlt und verlangte 8.300 Euro zurück. Er bekam nichts, weil er selbst gegen das Verbot verstoßen hatte. Das finanzielle Risiko trägt damit der Kunde, sobald Mängel auftreten. Die Ersparnis ist dagegen klein: Im Rechenbeispiel oben bleiben nach Abzug des entgangenen Steuerbonus knapp 200 Euro.

✓ Kernpunkte in Kürze

  • Schwarzarbeit erfasst nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG den Handwerker und den Auftraggeber.
  • Geldbußen reichen bis 50.000 Euro, bei Scheinrechnungen bis 100.000 Euro; Steuerhinterziehung wird mit bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bestraft.
  • Ein Vertrag mit Ohne-Rechnung-Abrede ist nichtig: keine Mängelansprüche, kein Werklohn, keine Rückzahlung.
  • Barzahlung kostet den Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro pro Jahr.
  • Der Rechnung-Konto-Rolle-Check schützt vor unbewusster Beteiligung an Schwarzarbeit.

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Weiterführende Ratgeber

Häufige Fragen zur Strafe bei Schwarzarbeit

Diese Fragen stellen Auftraggeber zur Schwarzarbeit regelmäßig.

Darf ich einen Handwerker bar bezahlen?

Ja, Barzahlung ist erlaubt, sofern der Handwerker eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellt und den Umsatz versteuert. Sie verlieren dabei aber die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, weil diese eine Zahlung auf das Konto des Betriebs voraussetzt. Lassen Sie sich jede Barzahlung quittieren.

Bekomme ich bei Schwarzarbeit mein Geld zurück, wenn gepfuscht wurde?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11.06.2015 (VII ZR 216/14) entschieden, dass ein Kunde nach einer Ohne-Rechnung-Abrede gezahlten Werklohn nicht zurückfordern kann. Mängelansprüche bestehen nach dem Urteil vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) ebenfalls nicht, weil der Vertrag nichtig ist.

Ist der ganze Vertrag nichtig, wenn nur ein Teil schwarz bezahlt wird?

Ja. Im Fall VII ZR 241/13 waren 13.800 Euro mit Rechnung und 5.000 Euro bar vereinbart. Der Bundesgerichtshof sah den gesamten Vertrag als nichtig an. Nach dem Urteil VII ZR 197/16 gilt das auch, wenn die Barabrede erst nach Vertragsschluss getroffen wird.

Ist Hilfe von Freunden gegen Bezahlung Schwarzarbeit?

Nicht zwingend. Hilfe von Angehörigen, Gefälligkeiten und Nachbarschaftshilfe sind nach § 1 Absatz 4 SchwarzArbG ausgenommen, wenn sie nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind. Ein geringes Entgelt ist erlaubt. Regelmäßige Arbeit gegen marktübliche Bezahlung fällt dagegen unter das Gesetz.

Quellen und weiterführende Literatur

Die Angaben stützen sich auf Gesetzestexte (Stand 02.10.2026), Urteile und amtliche Zahlen.

  • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) · gesetze-im-internet.de · § 1 Begriff und Ausnahmen, § 8 Bußgelder.
  • AO § 370, StGB §§ 27, 266a, UStG §§ 14, 14b, 26a · gesetze-im-internet.de · Strafrahmen, Rechnungs- und Aufbewahrungspflichten, Bußgelder.
  • EStG § 35a, BGB §§ 134, 634a, 817, SGB VII § 110 · gesetze-im-internet.de · Steuerermäßigung, Nichtigkeit, Verjährung, Rückforderungsausschluss, Regress.
  • Zoll-Jahresbilanz 2025 · bundesfinanzministerium.de · Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren und Schadenssumme der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (12.05.2026).
  • Werkvertrag: Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit · otto-schmidt.de · BGH, Urteil vom 01.08.2013, VII ZR 6/13.
  • Bundesgerichtshof: Für Schwarzarbeit gibt’s kein Geld · test.de · BGH, Urteil vom 10.04.2014, VII ZR 241/13.
  • Schwarzarbeit und der bereits gezahlte Werklohn · rechtslupe.de · BGH, Urteil vom 11.06.2015, VII ZR 216/14.
  • Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit · ferner-alsdorf.de · BGH, Urteil vom 16.03.2017, VII ZR 197/16.
  • Handwerker-Atlas, Datenstand 01.10.2026 · handwerker-atlas.com · Betriebe nach Gewerk auf Basis von OpenStreetMap (ODbL).

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